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Bankenprivileg nach § 19 GewStDV

Das Finanz­ge­richt Ber­lin-Bran­den­burg hat ent­schie­den, dass es bei Anwen­dung des sog. Ban­ken­pri­vi­legs der Zuord­nung einer Dar­le­hens­for­de­rung zu den Akti­va aus Bankgeschäften i. S. d. § 19 Abs. 2 GewStDV ent­ge­gen­steht, wenn der Dar­le­hens­neh­mer an den Dar­le­hens­ge­ber Zins- oder Til­gungs­leis­tun­gen nur dann zu erbrin­gen hat, wenn er zuvor einen ande­ren Gläubiger vollständig und end­gül­tig befrie­digt hat.

Die Klägerin war eine Kapi­tal­ge­sell­schaft, die als Teil einer Unter­neh­mens­grup­pe Dar­le­hen an ande­re Grup­pen­un­ter­neh­men aus­reich­te und sich teil­wei­se aus Eigen­ka­pi­tal und teil­wei­se dadurch finan­zier­te, dass sie ihrer­seits Dar­le­hen bei Ban­ken und ande­ren Grup­pen­un­ter­neh­men auf­nahm. Eine Toch­ter­ge­sell­schaft der Klägerin nahm ein syn­di­zier­tes Bank­dar­le­hen und zusätzlich ein Dar­le­hen bei der Klägerin auf. Die Klägerin konn­te nach einer auf Ver­lan­gen der Kon­sor­ti­al­ban­ken in den Dar­le­hens­ver­trag auf­ge­nom­me­nen Rege­lung von der Toch­ter­ge­sell­schaft kei­ner­lei Zah­lun­gen ver­ein­nah­men, bevor die Kon­sor­ti­al­ban­ken vollständig befrie­digt waren.

In den Streit­jah­ren 2009 und 2010 galt noch die alte Fas­sung von § 19 Abs. 1 GewStDV, wel­che Kon­zern­fi­nan­zie­rungs­ge­sell­schaf­ten nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 KWG nicht aus dem Anwen­dungs­be­reich des Ban­ken­pri­vi­legs aus­schloss. Das Urteil des Finanz­ge­richts befasst sich u. a. auch mit den Fra­gen, ob die Anwen­dung des Ban­ken­pri­vi­legs einen bestimm­ten Min­dest­an­teil von Fremd­ka­pi­tal an den gesam­ten zur Finan­zie­rung der Dar­le­hens­ver­ga­be ver­wen­de­ten Mit­teln erfor­dert, ob die gesell­schafts­recht­li­che Treue­pflicht der Zuord­nung von Gesell­schaf­ter­dar­le­hen zu den Akti­va aus Bankgeschäften ent­ge­gen­steht und wie die vom Bun­des­fi­nanz­hof auf­ge­stell­te Vor­aus­set­zung aus­zu­le­gen ist, wonach es sich um ein im Wesent­li­chen am Geld- und Kre­dit­ver­kehr und damit an den eigent­li­chen Bankgeschäften aus­ge­rich­te­tes Unter­neh­men han­deln muss.

FG Ber­lin-Bran­den­burg, Pres­se­mit­tei­lung vom 09.08.2022 zum Urteil 4 K 4039/20 vom 28.06.2022

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