Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Gewinn aus dem Verkauf eines selbst bewohnten Gartenhauses unterliegt nicht der Einkommensteuer

Wer­den Grund­s­tü­cke bin­nen zehn Jah­ren nach der Anschaf­fung veräußert, unter­liegt der dabei erziel­te Gewinn der Besteue­rung. Aus­ge­nom­men sind Immo­bi­li­en, die im Zeit­raum zwi­schen Anschaf­fung und Veräußerung ausschließlich zu eige­nen Wohn­zwe­cken genutzt wur­den. Eine sol­che pri­vi­le­gier­te Nut­zung liegt auch dann vor, wenn der Steu­er­pflich­ti­ge ein (voll erschlos­se­nes) „Gar­ten­haus“ bau­rechts­wid­rig dau­er­haft bewohnt. Dies hat der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) entschieden.

Im Streit­fall veräußerte der Kläger inner­halb des Zehn-Jah­res-Zeit­raums Grund­s­tü­cke, die in einem Kleingartengelände lie­gen und auf denen sich ein von ihm selbst bewohn­tes „Gar­ten­haus“ befin­det. Die Errich­tung des „Gar­ten­hau­ses“ war dem frühe­ren Eigen­tü­mer nur unter der Auf­la­ge geneh­migt wor­den, dass das Gebäude nicht zum dau­ern­den Auf­ent­halt von Per­so­nen genutzt wer­den darf. Das Finanz­amt unter­warf den bei der Veräußerung ent­stan­de­nen Gewinn –ebenso wie das Finanz­ge­rich­t– der Einkommensteuer.

Dem ist der BFH ent­ge­gen­ge­tre­ten. Das gesetz­li­che Merk­mal „Nut­zung zu eige­nen Wohn­zwe­cken“ setzt u.a. vor­aus, dass eine Immo­bi­lie tatsächlich zum Bewoh­nen dau­er­haft geeig­net ist, dies betrifft vor allem die Beschaf­fen­heit des Gebäudes. Eine bau­rechts­wid­ri­ge Nut­zung kann eben­falls begüns­tigt sein. Dabei hat sich der BFH maßgebend von Sinn und Zweck der Pri­vi­le­gie­rung lei­ten las­sen: Die Norm dient der Ver­hin­de­rung der unge­recht­fer­tig­ten Besteue­rung eines Veräußerungsgewinns bei Wohn­sitz­auf­ga­be, z.B. wegen eines Arbeits­platz­wech­sels. Die­ser Geset­zes­zweck ist bei bau­rechts­wid­ri­ger Nut­zung von Wohn­ei­gen­tum eben­so erfüllt wie bei einer mit dem Bau­recht über­ein­stim­men­den Nutzung.

BFH, Pres­se­mit­tei­lung vom 17.3.2022 zu Urteil vom 26.10.2021 – IX R 5/21

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