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Berichtigung der als Vorsteuer abgezogenen Einfuhrumsatzsteuer bei Insolvenzanfechtung

Der 15. Senat des Finanz­ge­richts Müns­ter hat ent­schie­den, dass der Vor­steu­er­ab­zug für Ein­fuhr­um­satz­steu­er zu berich­ti­gen ist, wenn die Ein­fuhr­um­satz­steu­er auf­grund einer Insol­venz­an­fech­tung an die Insol­venz­mas­se zurück­ge­zahlt wird.

Die Klägerin, eine AG, ist eine ope­ra­tiv tätige Hol­ding­ge­sell­schaft. Für die Mona­te Janu­ar und Febru­ar 2019 ent­rich­te­te sie die ihr gegenü­ber vom Haupt­zoll­amt fest­ge­setz­te Ein­fuhr­um­satz­steu­er und zog die­se in glei­cher ¶he als Vor­steu­er im Rah­men ihrer Umsatz­steu­er­vor­anmel­dun­gen ab. Im April 2019 wur­de über das Vermögen der Klägerin das Insol­venz­ver­fah­ren unter Anord­nung der Eigen­ver­wal­tung eröffnet. Nach Anfech­tung der Zah­lung der Ein­fuhr­um­satz­steu­er durch den Sach­wal­ter erstat­te­te das Haupt­zoll­amt die für Janu­ar und Febru­ar 2019 ent­rich­te­ten Beträge im Okto­ber 2019 an die Insol­venz­mas­se. Das Finanz­amt kürz­te dar­auf­hin den Vor­steu­er­ab­zug für Okto­ber 2019 gegenü­ber der Klägerin. Hier­ge­gen wand­te die Klägerin ein, dass der Rechts­grund für die Zah­lung der Ein­fuhr­um­satz­steu­er nicht durch die Insol­venz­an­fech­tung ent­fal­len sei und das Haupt­zoll­amt die For­de­rung zur Insol­venz­ta­bel­le ange­mel­det habe. Maßgeblich für den Vor­steu­er­ab­zug sei hin­sicht­lich der Ein­fuhr­um­satz­steu­er nur deren Ent­ste­hung, nicht aber die Entrichtung.

Dem ist der 15. Senat des Finanz­ge­richts Müns­ter nicht gefolgt und hat die Kla­ge abge­wie­sen. Der auf­grund der ange­ord­ne­ten Eigen­ver­wal­tung zutref­fend an die Klägerin selbst gerich­te­te Bescheid sei im Hin­blick auf die Kür­zung des Vor­steu­er­ab­zugs rich­tig. Nach § 17 Abs. 3 Satz 1 UStG sei ein Vor­steu­er­ab­zug für Ein­fuhr­um­satz­steu­er unter ande­rem dann zu berich­ti­gen, wenn die Ein­fuhr­um­satz­steu­er erstat­tet wor­den ist. Bei uni­ons­rechts­kon­for­mer Aus­le­gung sei unter „Erstattung“ der tatsächliche Vor­gang der Rück­zah­lung zu ver­ste­hen. Dies ent­spre­che auch dem Sinn und Zweck der Rege­lung, das Gleich­ge­wicht zwi­schen Steu­er und Vor­steu­er zu gewährleisten. Ent­ge­gen der Auf­fas­sung der Klägerin sei es nicht erfor­der­lich, dass die ursprüng­li­che Zah­lung der Ein­fuhr­um­satz­steu­er ohne Rechts­grund erfolgt sei. Auf die­se Wei­se wer­de dem Grund­satz der steu­er­li­chen Neutralität am bes­ten zur Gel­tung ver­hol­fen, denn durch eine dop­pel­te Ent­las­tung von der Ein­fuhr­um­satz­steu­er bes­tün­de e in Wettbewerbsvorteil.

Im Streit­fall sei die Klägerin von der ursprüng­li­chen Belas­tung mit Ein­fuhr­um­satz­steu­er auf­grund der Insol­venz­an­fech­tung wie­der ent­las­tet wor­den. Durch die Kor­rek­tur des Vor­steu­er­ab­zugs ent­ste­he kein erneu­ter Vor­steu­er­ab­zug der wie­der auf­ge­leb­ten Ein­fuhr­um­satz­steu­er. Inso­weit ent­fal­te § 17 UStG, der ein in sich abge­schlos­se­nes Rege­lungs­sys­tem beinhal­te, eine Sperrwirkung.

Der Senat hat die Revi­si­on zum Bun­des­fi­nanz­hof zuge­las­sen. Die­se ist dort unter dem Akten­zei­chen XI R 7/22 anhängig.

FG Müns­ter, Mit­tei­lung vom 15.02.2022 zum Urteil 15 K 3144/20 vom 07.12.2021 (nrkr – BFH-Az.: XI R 7/22)

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