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Umsatzsteuerliche Billigkeitsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Krise: Verlängerung bis zum 31. Dezember 2022

I.

Die fol­gen­den umsatz­steu­er­li­chen Bil­lig­keits­re­ge­lun­gen im Zusam­men­hang mit der Coro­na-Kri­se sind bis zum 31. Dezem­ber 2021 befristet:

1. Unent­gelt­li­che Wert­ab­ga­ben hin­sicht­lich medi­zi­ni­schem Mate­ri­al oder Personal

Fol­gen­de Rege­lun­gen wur­den mit dem BMF-Schrei­ben vom 9. April 2020 (unter VII.) veröffentlicht sowie mit dem BMF-Schrei­ben vom 18. Dezem­ber 2020 erwei­tert und verlängert:

a) „Bei der unent­gelt­li­chen Bereit­stel­lung von medi­zi­ni­schem Bedarf und unent­gelt­li­chen Per­so­nal­ge­stel­lun­gen für medi­zi­ni­sche Zwe­cke durch Unter­neh­men an Ein­rich­tun­gen, die einen unver­zicht­ba­ren Ein­satz zur Bewältigung der Coro­na-Kri­se leis­ten, wie ins­be­son­de­re Krankenhäuser, Kli­ni­ken, Arzt­pra­xen, Ret­tungs­diens­te, Pfle­ge-und Sozi­al­diens­te, Alters-und Pfle­ge­hei­me sowie wei­te­re öffentliche Insti­tu­tio­nen wie Poli­zei und Feu­er­wehr, wird von der Besteue­rung einer unent­gelt­li­chen Wert­ab­ga­be im Bil­lig­keits­we­ge abgesehen.“

b) „Beabsichtigt ein Unter­neh­mer bereits beim Leis­tungs­be­zug, die Leis­tun­gen ausschließlich und unmit­tel­bar für die unent­gelt­li­che Bereit­stel­lung von medi­zi­ni­schem Bedarf und unent­gelt­li­chen Per­so­nal­ge­stel­lun­gen für medi­zi­ni­sche Zwe­cke durch Unter­neh­men an Ein­rich­tun­gen, die einen unver­zicht­ba­ren Ein­satz zur Bewältigung der Coro­na-Kri­se leis­ten, wie ins­be­son­de­re Krankenhäuser, Kli­ni­ken, Arzt­pra­xen, Ret­tungs­diens­ten, Pfle­ge- und Sozi­al­diens­ten, Alters-und Pfle­ge­hei­men sowie wei­te­ren öffentlichen Insti­tu­tio­nen wie Poli­zei und Feu­er­wehr zu ver­wen­den, sind die ent­spre­chen­den Vorsteuerbeträge unter den üb­ri­gen Vor­aus­set­zun­gen des § 15 UStG im Bil­lig­keits­we­ge ent­ge­gen Abschn. 15.15 Absatz 1 UStAE zu berück­sich­ti­gen. Die fol­gen­de unent­gelt­li­che Wert­ab­ga­be wird nach dem vor­an­ge­gan­ge­nen Absatz im Bil­lig­keits­we­ge nicht besteuert.“

2. Umsatz­steu­er­be­frei­ung für die Überlassungen von Sach­mit­teln und ¤umen sowie von Arbeitnehmern

Auch fol­gen­de Rege­lung wur­de mit dem BMF-Schrei­ben vom 9. April 2020 (unter VII.) veröffentlicht sowie mit dem BMF-Schrei­ben vom 18. Dezem­ber 2020 präzisiert und verlängert:

„Die umsatz­steu­er­ba­ren Überlassungen von Sach­mit­teln und ¤umen sowie von Arbeit­neh­mern sind unter den wei­te­ren Vor­aus­set­zun­gen des § 4 Nr. 14, 16, 18, 23 und 25 UStG als eng ver­bun­de­ne Umsätze der steu­er­be­güns­tig­ten Ein­rich­tun­gen unter­ein­an­der umsatz­steu­er­frei. Die Steu­er­be­frei­ung gilt nur für die Überlassung zwi­schen Ein­rich­tun­gen, deren Umsätze nach der glei­chen Vor­schrift steu­er­be­freit sind, also z. B. für Überlassungen zwi­schen den in § 4 Nr. 16 UStG genann­ten Ein­rich­tun­gen. Für die Anwen­dung der genann­ten Umsatz­steu­er­be­frei­un­gen ist eine Aner­ken­nung als gemein­nüt­zi­ge Ein­rich­tung nicht erforderlich.“

3. Vor­steu­er­ab­zug bei Nutzungsänderung

Fer­ner haben die obers­ten Finanzbehörden des Bun­des und der ¤nder fol­gen­de Beschlüs­se hin­sicht­lich der Nut­zung von Gebäuden im Zusam­men­hang mit der Coro­na-Kri­se gefasst und verlängert:

a) „Für Nutzungsänderungen von Unter­neh­men der öffentlichen Hand im Zusam­men­hang mit der Bewältigung der Coro­na-Kri­se wird gem. § 163 AO aus sach­li­chen Bil­lig­keits­grün­den bis zum 31. Dezem­ber 2020 von der Besteue­rung einer unent­gelt­li­chen Wert­ab­ga­be nach § 3 Abs. 9a UStG und einer Vor­steu­er­kor­rek­tur nach § 15a UStG abge­se­hen, wenn und soweit der Sach­ver­halt in einer Nut­zung zur Bewältigung der Coro­na-Kri­se begrün­det ist. Zei­ten, in denen ein Gebäude auf­grund der Kontaktbeschränkungen oder ähnlicher durch Coro­na beding­te Grün­de nicht ver­mie­tet wer­den kann, füh­ren nicht zu einer Nutzungsänderung gegenü­ber dem Zeit­raum vor den Kontaktbeschränkungen.“

b) „Die Bil­lig­keits­re­ge­lung zur Nutzungsänderung von Unter­neh­men der öffentlichen Hand im Zusam­men­hang mit der Bewältigung der Coro­na-Kri­se ist auch auf Vor­steu­ern aus lau­fen­den Kos­ten anzuwenden.“

c) „Die Bil­lig­keits­re­ge­lung ist auf in pri­va­ter Rechts­form betrie­be­ne Unter­neh­men der öffentlichen Hand ent­spre­chend anzu­wen­den, sofern die Nut­zung unent­gelt­lich erfolgt.“

II.

Nach dem Ergeb­nis der Erörterung mit den obers­ten Finanzbehörden der ¤nder wer­den die­se Bil­lig­keits­re­ge­lun­gen bis zum 31. Dezem­ber 2022 verlängert.

Die­ses Schrei­ben wird im Bun­des­steu­er­blatt Teil I veröffentlicht.

BMF, Schrei­ben (koor­di­nier­ter ¤ndererlass) III C 2 – S‑7030 / 20 / 10004 :004 vom 14.12.2021

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