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Corona: Weitere Verlängerung der verfahrensrechtlichen Steuererleichterungen

In wei­ten Tei­len des Bun­des­ge­bie­tes ent­ste­hen durch das Coro­na­vi­rus wei­ter­hin beträchtliche wirt­schaft­li­che Schäden. Es ist daher ange­zeigt, den Geschädigten erneut durch eine ange­mes­se­ne Verlängerung der steu­er­li­chen Maßnahmen zur Ver­mei­dung unbil­li­ger ¤rten entgegenzukommen.

Im Ein­ver­neh­men mit den obers­ten Finanzbehörden der ¤nder gilt daher im Hin­blick auf Steu­ern, die von den Landesfinanzbehörden im Auf­trag des Bun­des ver­wal­tet wer­den, ergänzend zum BMF-Schrei­ben vom 19. ¤rz 2020 – IV A 3 – S 0336/19/10007: 002 (BStBl I S. 262) Folgendes:

1. Stun­dung im ver­ein­fach­ten Verfahren

1.1 Die nach­weis­lich unmit­tel­bar und nicht uner­heb­lich nega­tiv wirt­schaft­lich betrof­fe­nen Steu­er­pflich­ti­gen können bis zum 31. Janu­ar 2022 unter Dar­le­gung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stun­dung der bis zum 31. Janu­ar 2022 fälligen Steu­ern stel­len. Die Stun­dun­gen sind längstens bis zum 31. ¤rz 2022 zu gewähren. § 222 Satz 3 und 4 AO bleibt unberührt.

1.2 In den ¤llen der Zif­fer 1.1 können über den 31. ¤rz 2022 hin­aus Anschluss­stun­dun­gen für die bis zum 31. Janu­ar 2022 fälligen Steu­ern im Zusam­men­hang mit einer ange­mes­se­nen, längstens bis zum 30. Juni 2022 dau­ern­den Raten­zah­lungs­ver­ein­ba­rung gewährt werden.

1.3 Bei der Nach­prü­fung der Vor­aus­set­zun­gen für (Anschluss-)Stundungen nach den Zif­fern 1.1 und 1.2 sind kei­ne stren­gen Anfor­de­run­gen zu stel­len. Die Anträge sind nicht des­halb abzu­leh­nen, weil die Steu­er­pflich­ti­gen die ent­stan­de­nen Schäden wertmäßig nicht im Ein­zel­nen nach­wei­sen können.

1.4 Auf die Erhe­bung von Stun­dungs­zin­sen kann in den vor­ge­nann­ten ¤llen ver­zich­tet werden.

2. Abse­hen von Vollstreckungsmaßnahmen (Voll­stre­ckungs­auf­schub) im ver­ein­fach­ten Verfahren

2.1 Wird dem Finanz­amt bis zum 31. Janu­ar 2022 auf­grund einer Mit­tei­lung des Voll­stre­ckungs­schuld­ners bekannt, dass der Voll­stre­ckungs­schuld­ner nach­weis­lich unmit­tel­bar und nicht uner­heb­lich nega­tiv wirt­schaft­lich betrof­fen ist, soll bis zum 3. ¤rz 2022 von Vollstreckungsmaßnahmen bei bis zum 31. Janu­ar 2022 fällig gewor­de­nen Steu­ern abge­se­hen werden.

In die­sen ¤llen sind die im Zeit­raum vom 1. Janu­ar 2021 bis zum 31. ¤rz 2022 ent­stan­de­nen ¤umniszuschläge grundsätzlich zu erlassen.

2.2 Bei Ver­ein­ba­rung einer ange­mes­se­nen Raten­zah­lung ist in den ¤llen der Zif­fer 2.1 eine Verlängerung des Voll­stre­ckungs­auf­schubs für die bis zum 31. Janu­ar 2022 fälligen Steu­ern längstens bis zum 30. Juni 2022 einschließlich des Erlas­ses der bis dahin inso­weit ent­stan­de­nen ¤umniszuschläge möglich.

2.3 Die Finanzämter können den Erlass der ¤umniszuschläge durch All­ge­mein­ver­fü­gung (§ 118 Satz 2 AO) regeln.

3. Anpas­sung von Vor­aus­zah­lun­gen im ver­ein­fach­ten Verfahren

Die nach­weis­lich unmit­tel­bar und nicht uner­heb­lich nega­tiv wirt­schaft­lich betrof­fe­nen Steu­er­pflich­ti­gen können bis zum 30. Juni 2022 unter Dar­le­gung ihrer Verhältnisse Anträge auf Anpas­sung der Vor­aus­zah­lun­gen auf die Ein­kom­men- und ¶rperschaftsteuer 2021 und 2022 stel­len. Bei der Nach­prü­fung der Vor­aus­set­zun­gen sind kei­ne stren­gen Anfor­de­run­gen zu stel­len. Die­se Anträge sind nicht des­halb abzu­leh­nen, weil die Steu­er­pflich­ti­gen die ent­stan­de­nen Schäden wertmäßig nicht im Ein­zel­nen nach­wei­sen können.

4. Stun­dung, Voll­stre­ckungs­auf­schub und Anpas­sung von Vor­aus­zah­lun­gen in ande­ren ¤llen

Für Anträge auf (Anschluss-)Stundung oder Voll­stre­ckungs­auf­schub außerhalb der Zif­fern 1.1 und 1.2 bzw. 2.1. und 2.2 sowie auf Anpas­sung von Vor­aus­zah­lun­gen außerhalb der Zif­fer 3 gel­ten die all­ge­mei­nen Grundsätze und Nach­weis­pflich­ten. Dies gilt auch für Raten­zah­lungs­ver­ein­ba­run­gen über den 30. Juni 2022 hinaus.

Die­ses Schrei­ben ergänzt das BMF-Schrei­ben vom 19. ¤rz 2020 – IV A 3 – S 0336/19/10007: 002 – (BStBl I S. 262) und tritt an die Stel­le des BMF-Schrei­bens vom 18. ¤rz 2021 – IV A 3 – S 0336/20/10001 :037 – (BStBl 2021 I S. 337).

Die­ses Schrei­ben wird im Bun­des­steu­er­blatt Teil I veröffentlicht.

BMF, Schrei­ben (koor­di­nier­ter ¤ndererlass) IV A 3 – S‑0336 / 20 / 10001 :045 vom 07.12.2021

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