Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Kein Grundsteuererlass bei baurechtswidriger Nutzung

Eine Grund­s­tücks­ei­gen­tü­me­rin hat kei­nen Anspruch auf den Erlass der Grund­steu­er, wenn sie durch ein ihr zure­chen­ba­res Ver­hal­ten die Ursa­che für eine Ertrags­min­de­rung ihrer Gewer­be­im­mo­bi­lie selbst her­bei­ge­führt hat. Dies ent­schied das Ver­wal­tungs­ge­richt Koblenz.

Die Klägerin ist Eigen­tü­me­rin einer in einem Gewer­be­ge­biet der beklag­ten Stadt lie­gen­den Immo­bi­lie, die bau­recht­lich bis auf die Haus­meis­ter­woh­nung nur gewerb­lich als Bürogebäude genutzt wer­den darf. Sie bat um Grund­steu­er­erlass, da von acht Ein­hei­ten des Gebäudes nur eine ver­mie­tet wor­den sei und die Kalt­mie­te 600 Euro betra­ge. Die Beklag­te lehn­te den begehr­ten Grund­steu­er­erlass ab und führ­te aus, die Klägerin habe sich nicht nach­hal­tig um die Ver­mie­tung des Objekts bemüht. Nach erfolg­lo­sem Wider­spruchs­ver­fah­ren erhob die Klägerin Klage.

Die Kla­ge hat­te kei­nen Erfolg. Die Grund­steu­er, so die Koblen­zer Rich­ter, könne nach den gesetz­li­chen Bestim­mun­gen bei einer Min­de­rung der erziel­ba­ren Miet­ein­nah­men um min­des­tens 50 % teil­wei­se erlas­sen wer­den, aber nur dann, wenn der Eigen­tü­mer die Min­de­rung der Miet­ein­nah­men nicht zu ver­tre­ten hätte. Dies sei hier aller­dings nicht der Fall. Der Klägerin sei bei Erwerb des Gebäudes, das bereits seit 20 Jah­ren im Eigen­tum ihrer Fami­lie gestan­den habe, bekannt gewe­sen, dass eine Ver­mie­tung mit Blick auf die bau­recht­li­chen Vor­schrif­ten nur zu Gewer­be­zwe­cken in Betracht kom­me. Das Objekt wie­se indes eine deut­li­che Prägung als rei­nes Wohn­haus auf, was einer Ver­mie­tung der Ein­hei­ten zu Gewer­be­zwe­cken (Büro­nut­zung) ent­ge­gen­ste­he. Die Klägerin habe aber kei­ne bau­li­chen Maßnahmen ergrif­fen, um die Ein­hei­ten einer gewerb­li­chen Nut­zung zuzu­füh­ren. Habe sie es somit unter­las­sen, das Objekt in einen Zustand zu ver­set­zen, der sich zur Ver­mie­tung für die erlaub­te Nut­zung der ¤umlichkeiten eig­ne, habe sie die Ursa­che für den Leer­stand des Gebäudes selbst zu verantworten.

Gegen die­se Ent­schei­dung können die Betei­lig­ten einen Antrag auf Zulas­sung der Beru­fung stellen.

VG Koblenz, Pres­se­mit­tei­lung vom 01.12.2021 zum Urteil 5 K 256/21.KO vom 16.11.2021

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