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Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2022

Ehe­gat­ten oder Lebens­part­ner, die bei­de unbeschränkt steu­er­pflich­tig sind und nicht dau­ernd getrennt leben, können bekannt­lich für den Lohn­steu­er­ab­zug wählen, ob sie bei­de in die Steu­er­klas­se IV ein­ge­ord­net wer­den wol­len oder ob einer von ihnen (der ¶herverdienende) nach Steu­er­klas­se III und der ande­re nach Steu­er­klas­se V besteu­ert wer­den will.

Die Steu­er­klas­sen­kom­bi­na­ti­on III/V ist so gestal­tet, dass die Sum­me der Steuerabzugsbeträge bei­der Ehe­gat­ten oder Lebens­part­ner in etwa der zu erwar­ten­den Jah­res­steu­er ent­spricht, wenn der in Steu­er­klas­se III ein­ge­stuf­te Ehe­gat­te oder Lebens­part­ner ca. 60 Pro­zent und der in Steu­er­klas­se V ein­ge­stuf­te ca. 40 Pro­zent des gemein­sa­men Arbeitseinkommens1 erzielt.

Bei abwei­chen­den Verhältnissen des gemein­sa­men Arbeits­ein­kom­mens kann es auf­grund des verhältnismäßig nied­ri­gen Lohn­steu­er­ab­zugs zu Steu­er­nach­zah­lun­gen kom­men. Aus die­sem Grund besteht bei der Steu­er­klas­sen­kom­bi­na­ti­on III/V gene­rell die Pflicht zur Abga­be einer Einkommensteuererklärung.

Zur Ver­mei­dung von Steu­er­nach­zah­lun­gen bleibt es den Ehe­gat­ten oder Lebens­part­nern daher unbe­nom­men, sich trotz­dem für die Steu­er­klas­sen­kom­bi­na­ti­on IV/IV zu ent­schei­den, wenn sie den höheren Steu­er­ab­zug bei dem Ehe­gat­ten oder Lebens­part­ner mit der Steu­er­klas­se V ver­mei­den wol­len; dann entfällt jedoch für den ande­ren Ehe­gat­ten oder Lebens­part­ner die güns­ti­ge­re Steu­er­klas­se III. Zudem besteht die ¶glichkeit, die Steu­er­klas­sen­kom­bi­na­ti­on IV/IV mit Fak­tor zu wählen.

Das vollständige Merk­blatt kann hier auf der Home­page des BMF her­un­ter­ge­la­den wer­den (PDF).

BMF, Mit­tei­lung vom 09.11.2021

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