Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Keine Teilnahmebefugnis eines Gemeindebediensteten an einer Außenprüfung, wenn Gemeinde und Steuerpflichtiger in Vertragsbeziehungen zueinander stehen

Das beklag­te Finanz­amt hat­te gegenü­ber der Klägerin die Durch­füh­rung einer Außenprüfung u. a. wegen Gewer­be­steu­er ange­ord­net. In der Prü­fungs­an­ord­nung teil­te es dazu mit, dass die Stadt, in der die Klägerin ihren Sitz hat, von ihrem Recht auf Teil­nah­me an der Außenprüfung durch einen Gemein­de­be­diens­te­ten nach § 21 FVG Gebrauch mache.

Mit ihrer dage­gen gerich­te­ten Kla­ge mach­te die Klägerin gel­tend, durch die Anord­nung der Teil­nah­me des Gemein­de­be­diens­te­ten bestehe die Gefahr einer Ver­let­zung des Steu­er­ge­heim­nis­ses. Denn sie unter­hal­te mit der Stadt und deren Toch­ter­ge­sell­schaf­ten Ver­trags­be­zie­hun­gen. Da die Außenprüfung während des strei­ti­gen Ver­fah­rens been­det wur­de, führ­te die Klägerin es als Fort­set­zungs­fest­stel­lungs­kla­ge weiter.

Mit Urteil vom 23.06.2021 hat der 7. Senat des Finanz­ge­richts Düs­sel­dorf der Kla­ge statt­ge­ge­ben und die Teil­nah­me­an­ord­nung als rechts­wid­rig angesehen.

Dabei sei die Kla­ge auf­grund kon­kre­ter Wie­der­ho­lungs­ge­fahr – nämlich einer anste­hen­den Fol­ge­prü­fung mit vor­ge­se­he­ner erneu­ter Teil­nah­me­an­ord­nung – als Fort­set­zungs­fest­stel­lungs­kla­ge zulässig.

Der Teil­nah­me­be­fug­nis der Stadt ste­he im kon­kre­ten Fall der Schutz des Steu­er­ge­heim­nis­ses der Klägerin ent­ge­gen. Die Klägerin und die Stadt ständen sich nämlich nicht ledig­lich als Steu­er­schuld­ner und Steuergläubiger gegenü­ber, son­dern unter­hiel­ten auch Ver­trags­be­zie­hun­gen. In einem sol­chen Fall bestehe die Gefahr, dass der Gemein­de­be­diens­te­te durch die Prü­fung Ein­bli­cke in sen­si­ble Daten der Klägerin wie etwa Kal­ku­la­ti­ons­grund­la­gen und wei­te­re Ver­trags­be­zie­hun­gen erhal­te. Es sei­en daher Schutzmaßnahmen erfor­der­lich, um eine Kennt­nis­nah­me die­ser Daten durch den Gemein­de­be­diens­te­ten zu ver­hin­dern. Da die Teil­nah­me­an­ord­nung des beklag­ten Finanz­am­tes sol­che Sicherungsmaßnahmen nicht ent­hal­ten habe, sei sie rechtswidrig.

FG Düs­sel­dorf, Mit­tei­lung vom 14.10.2021 zum Urteil 7 K 656/18 vom 23.06.2021 (nrkr – BFH-Az.: III R 25/21)

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