Steuerlexikon2017-12-21T10:19:46+00:00

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Umsatzsteuer

Vor Ein­füh­rung des Umsatz­steu­er­ge­set­zes 1973 wur­de die Umsatz­steu­er als Mehr­wert­steu­er bezeichnet.

Die Umsatz­steu­er gehört zu den Ver­kehrs­steu­er­ar­ten. Pri­va­te Ver­brau­cher sowie öffentliche Ver­brau­cher wer­den beim Erwerb von Gü­tern und Leis­tun­gen mit der Umsatz­steu­er belastet.

Unter­neh­mer können die Umsatz­steu­er als Vor­steu­er beim Finanz­amt gel­tend machen, wenn sie die mit Umsatz­steu­er belas­te­ten Gü­ter und Leis­tun­gen für unter­neh­me­ri­sche Zwe­cke ein­set­zen. Mit dem Vor­steu­er­ab­zug wird ihnen die Umsatz­steu­er zurück­ge­zahlt. Der Unter­neh­mens­ge­winn wird daher nicht mit der Umsatz­steu­er belas­tet. Im Gegen­zug sind Unter­neh­mer jedoch ver­pflich­tet auf ihre Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen Umsatz­steu­er zu erhe­ben und die ver­ein­nahm­te Umsatz­steu­er an das Finanz­amt abzu­füh­ren. Hier­für und für den Vor­steu­er­ab­zug müs­sen Unter­neh­mer monat­lich, quar­tals­wei­se oder jährlich eine Umsatz­steu­er­vor­anmel­dung beim Finanz­amt ein­rei­chen und die Umsatz­steu­er abzü­g­lich der ver­ein­nahm­ten Vor­steu­er an das Finanz­amt zahlen.

Die Umsatz­steu­er wird auf Lie­fe­run­gen (z.B. Waren) und sons­ti­ge Leis­tun­gen (z.B. Dienst­leis­tun­gen) erho­ben. Sie beträgt  % (ermäßigter Steu­er­satz) oder 19 %. Bemes­sungs­rund­la­ge für die Umsatz­steu­er ist das für die Lie­fe­rung oder Leis­tung ver­ein­nahm­te Ent­gelt. Von der Umsatz­steu­er können Klein­un­ter­neh­mer befreit wer­den. Zudem sind bestimm­te Berufs­grup­pen (z.B. Ärzte) von der Erhe­bung der Umsatz­steu­er ausgeschlossen.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 18 UStG

§ 19 UStG

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