Steuerlexikon2017-12-21T10:19:46+00:00

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Überbrückungsgeld

Rechts­la­ge bis 31.07.2006:

Das Über­brü­ckungs­geld gehört zu den steu­er­frei­en Ein­nah­men und unter­liegt damit nicht der Ein­kom­men­steu­er. Seit 01.01.2003 wird das Über­brü­ckungs­geld auch nicht mehr dem Pro­gres­si­ons­vor­be­halt unter­wor­fen. Vor dem 01.01.2003 galt eine ande­re Rege­lung: das Über­brü­ckungs­geld unter­lag noch dem Pro­gres­si­ons­vor­be­halt. Dies führ­te zu einer Erhö­hung des Ein­kom­men­steu­er­sat­zes, da bei der Berech­nung des anzu­wen­den­den Steu­er­sat­zes auch die steu­er­freie Leis­tung (Über­brü­ckungs­geld) mit ein­be­zo­gen wur­de. In der Fol­ge unter­lag das steu­er­pflich­ti­ge Ein­kom­men einem höhe­ren Steu­er­satz. Dies wirk­te sich ins­be­son­de­re dann aus, wenn neben dem Über­brü­ckungs­geld ande­re Ein­nah­men erzielt wur­den, die einer Besteue­rung unter­la­gen, denn auf die­se wur­de dann ein erhöh­ter Steu­er­satz angewendet.

Als Alter­na­ti­ve zum Exis­tenz­grün­dungs­zu­schuss (Ich-AG) kann die Auf­nah­me einer selbst­stän­di­gen Tätig­keit vom Arbeits­amt unter­stützt wer­den, indem es Über­brü­ckungs­geld nach § 57 SGB III gewährt. Es wird aller­dings nur für sechs Mona­te gezahlt. Bei­de Leis­tun­gen der Arbeits­för­de­rung kön­nen nicht gleich­zei­tig erfol­gen (§ 421l Abs. 4 SGB III). Das Über­brü­ckungs­geld ist bei der Bean­tra­gung an die Vor­la­ge einer Trag­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung gebun­den. Der Exis­tenz­grün­der muss also eine Art Busi­ness­plan erstel­len und dazu einen Kapi­tal­be­darfs- und Finan­zie­rungs­plan, eine Umsatz- und Ren­ta­bi­li­täts­vor­schau, einen Lebens­lauf mit Befä­hi­gungs­nach­weis bei­fü­gen. Das Gan­ze muss mit dem Tes­tat einer fach­kun­di­gen Stel­le (z.B. Indus­trie- und Han­dels­kam­mer, Hand­werks­kam­mer, berufs­stän­di­sche Kam­mer, Fach­ver­band oder Bank) ver­se­hen sein, dass die Exis­tenz­grün­dung trag­fä­hig ist. Auch ein Steu­er­be­ra­ter oder Diplom-Kauf­mann kann ein sol­ches Tes­tat ausstellen.

Rechts­la­ge seit 01.08.2006:

Seit dem 01.08.2006 wur­den der Exis­tenz­grün­dungs­zu­schuss (Ich-AG) und das Über­brü­ckungs­geld durch ein ein­heit­li­ches För­der­instru­ment ersetzt. Mit dem neu­en Grün­dungs­zu­schuss wird die Mög­lich­keit geschaf­fen, arbeits­lo­se Men­schen geziel­ter beim Ein­stieg in eine erfolg­rei­che Selb­stän­dig­keit zu unterstützen.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 3 EStG

§ 32b EStG

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