Steuerlexikon2017-12-21T10:19:46+00:00

Steuerlexikon

zurück

Steuererklärung

In den Ein­zel­steu­er­ge­set­zen wird bestimmt, wer zur Abga­be einer Steu­er­erklä­rung ver­pflich­tet ist. Zudem ist zur Abga­be einer Steu­er­erklä­rung auch der­je­ni­ge ver­pflich­tet, der hier­zu von der Finanz­be­hör­de auf­ge­for­dert wird. Die Auf­for­de­rung kann auch durch öffent­li­che Bekannt­ma­chung erfol­gen. Die Ver­pflich­tung zur Abga­be einer Steu­er­erklä­rung bleibt auch dann bestehen, wenn die Finanz­be­hör­de die Besteue­rungs­grund­la­gen geschätzt hat.

Soweit die Steu­er­ge­set­ze nichts ande­res bestim­men, sind Steu­er­erklä­run­gen, die sich auf ein Kalen­der­jahr oder einen gesetz­lich bestimm­ten Zeit­punkt bezie­hen, spä­tes­tens fünf Mona­te nach Ablauf des Kalen­der­jah­res oder des Zeit­punk­tes abzugeben.

Nicht zur Abga­be einer Steu­er­erklä­rung ver­pflich­te­te Per­so­nen kön­nen inner­halb von vier Jah­ren frei­wil­lig eine Steu­er­erklä­rung beim Finanz­amt einreichen.

Die Steu­er­erklä­run­gen sind nach amt­lich vor­ge­schrie­be­nem Vor­druck abzu­ge­ben, soweit nicht eine münd­li­che Steu­er­erklä­rung zuge­las­sen ist. Selbst­stän­di­ge sind seit 01.01.2009 zur Abga­be der Steu­er­klä­rung auf elek­tro­ni­schem Weg ver­pflich­tet (Steu­er­bü­ro­kra­tie­ab­bau­ge­setz).

Der Steu­er­pflich­ti­ge hat in der Steu­er­erklä­rung die Steu­er selbst zu berech­nen, soweit dies gesetz­lich vor­ge­schrie­ben ist (Steu­er­an­mel­dung).

Die Anga­ben in den Steu­er­erklä­run­gen sind wahr­heits­ge­mäß nach bes­tem Wis­sen und Gewis­sen zu machen. Dies ist im Vor­druck schrift­lich zu ver­si­chern. Ist vor­ge­schrie­ben, dass der Steu­er­pflich­ti­ge die Steu­er­erklä­rung eigen­hän­dig zu unter­schrei­ben hat, so ist die Unter­zeich­nung durch einen Bevoll­mäch­tig­ten nur dann zuläs­sig, wenn der Steu­er­pflich­ti­ge infol­ge sei­nes kör­per­li­chen oder geis­ti­gen Zustan­des oder durch län­ge­re Abwe­sen­heit an der Unter­schrift gehin­dert ist (§ 149 AO).

UST-ID hier prüfen Kontakt