Steuerlexikon2017-12-21T10:19:46+00:00

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Nachträgliche Anschaffungskosten

Ent­ste­hen nach­träg­li­che Anschaf­fungs­kos­ten oder Her­stel­lungs­kos­ten für ein Wirt­schafts­gut, berech­net sich die wei­te­re Abschrei­bung wie folgt:

  • Für Wirt­schafts­gü­ter, die nach § 7 Abs. 1 oder 2 EStG abge­schrie­ben wer­den, ist der Buch­wert oder der Rest­wert zuzüg­lich der nach­träg­li­chen Anschaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten anzusetzen.

    Hier­zu gehö­ren zum Bei­spiel beweg­li­che Wirt­schafts­gü­ter des Anla­ge­ver­mö­gens. Die Rest­nut­zungs­dau­er des Wirt­schafts­gu­tes ist neu zu schät­zen. Dabei muss der Zustand des Wirt­schafts­gu­tes bei Been­di­gung der nach­träg­li­chen Her­stel­lungs­ar­bei­ten berück­sich­tigt werden.

  • Bei Wirt­schafts­gü­tern, die nach § 7 Abs. 4 oder 5 EStG abge­schrie­ben wer­den, ist die bis­he­ri­ge Bemes­sungs­grund­la­ge zuzüg­lich der nach­träg­li­chen Anschaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten anzusetzen.

    Zu den Wirt­schafts­gü­tern, die nach die­sen Bestim­mun­gen abge­schrie­ben wer­den, gehö­ren die Gebäu­de des Steuerpflichtigen.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 7 EStG

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