Steuerlexikon2017-12-21T10:19:46+00:00

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Mini-Job

Eine gering­fü­gi­ge Beschäftigung gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV liegt vor, wenn der Arbeits­lohn nicht höher ist als 520,– € (bis 30.9.2022: 450,– €) im Monat ist. Hier­bei wird eine Jah­res­be­trach­tung zugrun­de gelegt, d.h. das regelmäßige monat­li­che Arbeits­ent­gelt darf im Jah­res­durch­schnitt 520,– € nicht übersteigen.

Die Mini­job-Gren­ze wur­de im Okto­ber 2022 auf 520 Euro ange­ho­ben und wird sich künf­tig bei wei­te­ren Anhe­bun­gen des Min­dest­lohns »gleitend anpassen«.

Gesetz­lich ist das kon­kret so gere­gelt, dass zum Bei­spiel im Vier­ten Buch Sozi­al­ge­setz­buch (SGB IV – Gemein­sa­me Vor­schrif­ten für die Sozi­al­ver­si­che­rung) die Aus­sa­ge »450 Euro monat­li­ch« durch »die Gering­fü­gig­keits­gren­ze« ersetzt wur­de. Die­se Gern­gs­fü­gig­keits­gren­ze wird dann defi­niert als »das monat­li­che Arbeits­ent­gelt, das bei einer Arbeits­zeit von zehn Wochen­stun­den zum Min­dest­lohn […] erzielt wird. Sie wird berech­net, indem der Min­dest­lohn mit 130 ver­viel­facht, durch drei geteilt und auf vol­le Euro auf­ge­run­det wird.«

Bei einem Min­dest­lohn von 12 Euro pro Stun­de kommt man bei die­ser Berech­nung auf eine Gering­fü­gig­keits­gren­ze von 520 Euro.

Wei­ter­hin gilt, dass bei Mini­jobs bis zu zwei Mal im Jahr das Dop­pel­te, dann also 1.040 Euro, ver­dient wer­den darf.

Mini­job­ber sind gene­rell ren­ten­ver­si­che­rungs­pflich­tig (gilt für alle nach dem 01.01.2013 auf­ge­nom­me­nen Beschäftigungsverhältnisse). Eine Befrei­ung ist auf Antrag möglich.

Der Arbeit­ge­ber muss auf den Arbeits­lohn eine Pau­schal­ab­ga­be von 30 %. Die­se setzt sich wie folgt zusammen:

  • 15 % für die gesetz­li­che Ren­ten­ver­si­che­rung (§ 172 Abs. 3 SGB VI),

  • 13 % für die gesetz­li­che Kran­ken­ver­si­che­rung, falls Sie in der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung ver­si­chert sind (§ 249b SGB V),

  • 2 % für Lohn­steu­er, Kir­chen­steu­er und Solidaritätszuschlag (§ 40a Abs. 2 EStG).

Sind Beschäftigte pri­vat ver­si­chert oder gesetz­lich nicht kran­ken­ver­si­chert, ver­rin­gert sich die Mini-Job Pauschale.

Wird eine haus­halts­na­he ¤tigkeit in einem Pri­vat­haus­halt aus­geübt, ver­rin­gert sich das Ent­gelt an die Bun­des­knapp­schaft auf 12 %. Es setzt sich dann wie folgt zusammen:

  • 5 % für die gesetz­li­che Ren­ten­ver­si­che­rung (§ 172 Abs. 3a SGB VI),

  • 5 % für die gesetz­li­che Kran­ken­ver­si­che­rung, falls Sie in der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung ver­si­chert sind (§ 249b SGB V),

  • 2 % für die Steu­er, und zwar für Lohn­steu­er, Kir­chen­steu­er und Solidaritätszuschlag (§ 40a Abs. 2 EStG).

Sind Beschäftigte pri­vat ver­si­chert oder gesetz­lich nicht kran­ken­ver­si­chert, ver­rin­gert sich bei einer haus­halts­na­hen ¤tigkeit die Mini-Job Pau­scha­le auf 17 %. 

Mini­job­ber: Umlagesätze ab 1.1.2023

Neben den pau­scha­len Beiträgen zur Ren­ten- und Kran­ken­ver­si­che­rung fal­len auch die Umla­gen U1, U2 und die Insol­venz­geld­um­la­ge an.

Die Umla­ge U1 dient der Absi­che­rung als Arbeit­ge­ber, wenn für erkrank­te Mit­ar­bei­ter die ¶hne wei­ter­ge­zahlt wer­den müs­sen. In die­sem Fall wer­den auf Antrag 80 % des fort­ge­zahl­ten Arbeits­ent­gelts erstat­tet. Der Bei­trags­satz in der Umla­ge U1 beträgt 1,1 % (bis Ende 2022: 0,9 %).

Eine Lohn­fort­zah­lungs­pflicht gilt auch bei Mini­job­be­rin­nen, für die wegen einer Schwan­ger­schaft ein Beschäftigungsverbot besteht. Arbeit­ge­ber erhal­ten eine vol­le Erstat­tung des fort­ge­zahl­ten Arbeits­ent­gelts und der dar­auf anfal­len­den Sozialversicherungsbeiträge. Zur Finan­zie­rung die­ser Kos­ten­er­stat­tung wird die Umla­ge U2 erho­ben. Ihr Bei­trags­satz beträgt 0,24 % (bis Ende 2022: 0,29 %).

Im Fall der Insol­venz des Arbeit­ge­bers erhal­ten die Arbeit­neh­mer des betrof­fe­nen Unter­neh­mens Insol­venz­geld als Lohn­er­satz­leis­tung. Dies gilt auch für gering­fü­gig beschäftigte Mit­ar­bei­ter. Zur Finan­zie­rung die­ser Leis­tung wird die Insol­venz­geld­um­la­ge erho­ben. Der Bei­trags­satz die­ser Umla­ge beträgt 0,06 % (bis Ende 2022: 0,09 %).

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