Steuerlexikon2017-12-21T10:19:46+00:00

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Einkünfte aus selbstständiger Arbeit

Eine selbst­stän­di­ge Tätig­keit (frei­be­ruf­li­che Tätig­keit) liegt vor, wenn die Arbeit nicht wei­sungs­ge­bun­den aus­ge­übt wird und kei­ne Ein­bin­dung in die Orga­ni­sa­ti­ons­struk­tur eines Unter­neh­mens vor­liegt. Für den selbst­stän­dig Täti­gen muss ein unter­neh­me­ri­sches Risi­ko bestehen. Als frei­be­ruf­lich Täti­ge gel­ten Ange­hö­ri­ge der soge­nann­ten Kata­log­be­ru­fe (unter ande­rem: Archi­tek­ten, Ärz­te, Rechts­an­wäl­te, Steu­er­be­ra­ter, Wirt­schafts­prü­fer und Schrift­stel­ler). Auch wei­te­re Berufs­grup­pen, die § 18 des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes im Ein­zel­nen nennt, wer­den als Frei­be­ruf­ler aner­kannt. Die im Rah­men einer selbst­stän­di­gen Tätig­keit erziel­ten Ein­künf­te unter­lie­gen nicht der Gewerbesteuer.

Von der selbst­stän­di­gen Tätig­keit ist die gewerb­li­che Tätig­keit abzu­gren­zen. Eine gewerb­li­che Tätig­keit liegt vor, wenn unter Betei­li­gung am all­ge­mei­nen wirt­schaft­li­chen Ver­kehr eine selbst­stän­di­ge, nach­hal­ti­ge Betä­ti­gung aus­ge­führt wird, die dar­auf gerich­tet ist, Gewinn zu erzie­len. Dabei darf es sich nicht um eine Betä­ti­gung in der Land- und Forst­wirt­schaft und um die Aus­übung eines frei­en Beru­fes han­deln. Zudem ist der Gewer­be­be­trieb von der pri­va­ten Ver­mö­gens­ver­wal­tung abzugrenzen.

Wer­den Ein­künf­te aus frei­be­ruf­li­cher Tätig­keit und Ein­künf­te aus Gewer­be­be­trieb erzielt, ist die Abfär­be­theo­rie zu beach­ten. Eine frei­be­ruf­li­che Tätig­keit wird durch die gewerb­li­che Tätig­keit »infi­ziert«. Dies führt dazu, dass auch die frei­be­ruf­li­chen Ein­künf­te der Gewer­be­steu­er unter­lie­gen. Hier­von wird nur dann abge­wi­chen, wenn die gewerb­li­chen Ein­künf­te von der Gewer­be­steu­er befreit sind oder wenn die frei­be­ruf­li­chen Ein­nah­men von unter­ge­ord­ne­ter Bedeu­tung sind.

Ein Archi­tekt ist gewerb­lich tätig, wenn er schlüs­sel­fer­ti­ge Gebäu­de im Auf­trag eines Drit­ten erstellt. (Bun­des­fi­nanz­hof, Urteil vom 18.10.2006, Akten­zei­chen: XI R 10/06)

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 15 EStG

§ 18 EStG

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