Steuerlexikon2017-12-21T10:19:46+00:00

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Einkünfte aus Kapitalvermögen

Zu den Ein­künf­ten aus Kapi­tal­ver­mö­gen gehö­ren unter ande­rem Zin­sen und Divi­den­den, wenn sich die Ver­mö­gens­sub­stanz, aus der die­se Ein­nah­men erzielt wer­den, im Pri­vat­ver­mö­gen befin­det. Wird dem­ge­gen­über Kapi­tal­ver­mö­gen im Betriebs­ver­mö­gen gehal­ten, sind dar­aus erziel­te Ein­künf­te nicht den Ein­künf­ten aus Kapi­tal­ver­mö­gen, son­dern den Betriebs­ein­nah­men zuzu­rech­nen, die in der Fol­ge die Ein­künf­te aus Gewer­be­be­trieb erhöhen.

Zu den Ein­künf­ten aus Kapi­tal­ver­mö­gen gehö­ren (unvoll­stän­di­ge Auf­zäh­lung, nähe­res in § 20 EStG):

  • Gewinn­aus­schüt­tun­gen

  • Ein­künf­te aus stil­len Betei­li­gun­gen und par­tia­ri­schen Darlehen

  • Zin­sen aus Hypotheken

  • Zin­sen aus Spar­an­tei­len einer Lebensversicherung

  • Zin­sen aus sons­ti­gen Kapitalforderungen

  • Dis­kont­be­trä­ge

  • Grund­schul­den und Ren­ten aus Grundschulden

  • Ein­künf­te aus der Ver­äu­ße­rung von Zins­schei­nen, Zinsforderungen

  • Stück­zin­sen

Ein­künf­te aus Kapi­tal­ver­mö­gen unter­lie­gen der Abgeltungssteuer.

Über­stei­gen die Kapi­tal­erträ­ge 500.000,– € im Jahr, dann gilt für alle hier­mit im Zusam­men­hang ste­hen­de Bele­ge eine Auf­be­wah­rungs­pflicht von sechs Jahren.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 20 EStG

§ 147a AO

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