Steuerlexikon2017-12-21T10:19:46+00:00

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Bewerbungskosten

Wer­den Bewer­bungs­kos­ten nicht erstat­tet, können sie als Wer­bungs­kos­ten bei den Ein­künf­ten aus nichtselbstständiger Arbeit berück­sich­tigt wer­den. Hat der Steu­er­pflich­ti­ge im Jahr der Ver­an­la­gung kei­ne Ein­künf­te erzielt und ent­ste­hen durch den Ansatz die­ser Wer­bungs­kos­ten nega­ti­ve Ein­künf­te (Leis­tun­gen des Arbeits­am­tes sind steu­er­frei und gel­ten daher nicht als Ein­künf­te!), so kann die­ser Ver­lust ein Jahr zurück­ge­tra­gen wer­den. Damit erreicht der Steu­er­pflich­ti­ge eine Rück­zah­lung von Ein­kom­men­steu­er aus dem Vor­jahr. Wur­den auch im Vor­jahr kei­ne Ein­künf­te erzielt, kann der Ver­lust in die kom­men­den Jah­re vor­ge­tra­gen wer­den. Falls dann wie­der Ein­künf­te erzielt wer­den, kommt der Ver­lust zum Ansatz und min­dert damit das zu ver­steu­ern­de Einkommen.

Zu den typi­schen Bewer­bungs­kos­ten gehören:

  • Fahrt­kos­ten;

  • Übernachtungskosten;

  • Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wand;

  • Por­to­kos­ten;

  • Tele­fon­kos­ten;

  • Anzei­gen­kos­ten;

  • Zei­tungs­kos­ten;

  • Kopier­kos­ten;

  • Kos­ten für Passbilder;

  • Kos­ten für Zeugnisabschriften.

¶nnen die Bewer­bungs­kos­ten nicht per Beleg nach­ge­wie­sen wer­den, dann ist das Finanz­amt berech­tigt, die Kos­ten hier­für zu schätzen (Finanz­ge­richt ¶ln, Urteil vom 07.07.2004, 7 K 932/03).

Gesetze und Urteile (Quellen)

FG ¶ln 07.07.2004, 7 K 932/03)

§ 9 EStG

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