Steuerlexikon2017-12-21T10:19:46+00:00

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Aussetzung der Vollziehung

¤hrend eines Ein­spruchs­ver­fah­rens oder während eines Kla­ge­ver­fah­rens können die Finanzbehörden die Aus­set­zung der Voll­zie­hung des Ver­wal­tungs­akts anordnen.

Die Finanzbehörde, die den ange­foch­te­nen Ver­wal­tungs­akt erlas­sen hat, kann die Voll­zie­hung des Ver­wal­tungs­ak­tes ganz oder teil­wei­se aus­set­zen. Auf Antrag soll die Aus­set­zung erfol­gen, wenn ernst­li­che Zwei­fel an der Rechtmäßigkeit des ange­foch­te­nen Ver­wal­tungs­ak­tes bestehen oder wenn die Voll­zie­hung für den Betrof­fe­nen eine unbil­li­ge, nicht durch über­wie­gen­de öffentliche Inter­es­sen gebo­te­ne ¤rte zur Fol­ge hätte. Ist der Ver­wal­tungs­akt schon voll­zo­gen, tritt an die Stel­le der Aus­set­zung der Voll­zie­hung die Auf­he­bung der Vollziehung.

Die Finanzbehörde muss über Anträge auf Aus­set­zung der Voll­zie­hung unver­zü­g­lich ent­schei­den. Bei Ableh­nung kann gegen die Ent­schei­dung der Finanzbehörde Ein­spruch ein­ge­legt wer­den. Die Aus­set­zung der Voll­zie­hung ist ab ¤lligkeit der Steuerbeträge auszusprechen.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 361 AO

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