Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Schadenersatz wegen Datenschutzverstößen einer Finanzbehörde

Der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) hat sich erst­mals zu den Vor­aus­set­zun­gen geäu­ßert, die einen Scha­den­er­satz­an­spruch gegen­über einer Finanz­be­hör­de auf­grund von Ver­stö­ßen gegen daten­schutz­recht­li­che Rege­lun­gen betreffen.

Im Streit­fall hat­te nach Ansicht der Steu­er­pflich­ti­gen das Finanz­amt (FA) gegen Vor­ga­ben des Daten­schut­zes ver­sto­ßen. Die Steu­er­pflich­ti­ge mach­te daher unmit­tel­bar beim Finanz­ge­richt (FG) einen Anspruch auf Scha­den­er­satz nach Art. 82 der Daten­schutz-Grund­ver­ord­nung (DSGVO) gel­tend. Das FG wies die Kla­ge ab (FG Ber­lin-Bran­den­burg, Urteil vom 09.03.2023 – 16 K 16034/22). Ein Scha­den der Steu­er­pflich­ti­gen sei nicht erkenn­bar, so dass ein Anspruch auf Scha­den­er­satz ausscheide.

Der BFH hat im Ergeb­nis, wenn auch mit ande­rer Begrün­dung, die Ent­schei­dung des FG bestä­tigt. Nach Ansicht des BFH setzt die gericht­li­che Gel­tend­ma­chung eines Anspruchs auf Scha­dens­er­satz nach Art. 82 DSGVO vor­aus, dass die­ser zuvor bei dem für die Daten­ver­ar­bei­tung ver­ant­wort­li­chen FA gel­tend gemacht wird. Denn fehlt es an einer vor­he­ri­gen Ableh­nung des Anspruchs sei­tens der Finanz­be­hör­de, man­gelt es an der für eine Kla­ge­er­he­bung not­wen­di­gen Beschwer des Steu­er­pflich­ti­gen. Eine ohne vor­he­ri­ge Ableh­nung erho­be­ne Kla­ge ist daher unzu­läs­sig. Viel­mehr muss dem FA zuvor außer­ge­richt­lich die Gele­gen­heit gege­ben wer­den, den Anspruch auf Scha­den­er­satz zu prü­fen und über ihn zu ent­schei­den. Auch in einem bereits anhän­gi­gen Gerichts­ver­fah­ren, in dem es um Ver­stö­ße gegen daten­schutz­recht­li­che Rege­lun­gen geht, kann das bis­he­ri­ge Vor­brin­gen damit nicht ein­fach um ein Scha­den­er­satz­be­geh­ren erwei­tert wer­den. In die­sem Fall liegt eine unzu­läs­si­ge Kla­ge­er­wei­te­rung vor.

BFH, Pres­se­mit­tei­lung vom 18.12.2025 zu Beschluss vom 15.09.2025, IX R 11/23

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