Steuerlexikon2017-12-21T10:19:46+00:00

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Zinsen

Zin­sen auf Spar­ein­la­gen sind wie­der­keh­ren­de Ein­nah­men, die gewöhnlich mit dem Ende eines Jah­res (31.12.) fällig wer­den. Auch wenn sie erst im Fol­ge­jahr gut­ge­schrie­ben wer­den, sind die­se Ein­nah­men noch dem vor­an­ge­gan­ge­nen Jahr zuzu­rech­nen. Sind dage­gen die Zin­sen am 2.1.. fällig, gel­ten sie im Fol­ge­jahr als zuge­flos­sen, auch wenn sie schon am 31.12. gezahlt wor­den sind.

Zin­sen unter­la­gen bis zum 31.12.2008 dem Zins­ab­schlag von 30 % und beim Zufluss ab dem 1.1.2009 der Abgel­tungs­teu­er mit 25 %. Ban­ken sind ver­pflich­tet, die­se Kapi­tal­ertrag­steu­er direkt an das Finanz­amt abzu­füh­ren. Liegt der Bank ein Frei­stel­lungs­auf­trag oder eine Nicht-Ver­an­la­gungs-Beschei­ni­gung vor, erfolgt kei­ne Abfüh­rung von Zins­ab­schlag oder ab 2009 Abgeltungsteuer.

Am 01.07.2005 trat die EU-Zins­richt­li­nie in Kraft. 24 EU-Staa­ten sen­den nun­mehr jährlich gren­zü­ber­schrei­tend Kon­troll­mit­tei­lun­gen über Zinserträge von EU-Bür­gern an deren zuständige Finanzämter. Die Schweiz, Luxem­burg, Österreich und Bel­gi­en (nur bis Ende 2009) sind hier­von noch aus­ge­nom­men. Die­se erhe­ben jedoch auf Zinserträge eine Quel­len­steu­er von der­zeit 20 %, die 2011 auf 35 % ansteigt. Im Gegen­satz zur hei­mi­schen Abgel­tungs­teu­er wird die EU-Quel­len­steu­er auch 2009 im hei­mi­schen Steu­er­be­scheid ange­rech­net, wenn der Anle­ger sei­ne ausländischen Kapi­tal­ein­nah­men auf der Anla­ge KAP deklariert.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 20 EStG

§ 32d EStG

§ 43 EStG

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