Steuerlexikon2017-12-21T10:19:46+00:00

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Wohnsitzfinanzamt

Für die Besteue­rung natür­li­cher Per­so­nen (Ein­kom­men­steu­er) ist das Finanz­amt ört­lich zustän­dig, in des­sen Bezirk der Steu­er­pflich­ti­ge sei­nen Wohn­sitz oder sei­nen gewöhn­li­chen Auf­ent­halt hat (Wohn­sitz­fi­nanz­amt).

Bei mehr­fa­chem Wohn­sitz im Inland ist der Wohn­sitz maß­ge­bend, an dem sich der Steu­er­pflich­ti­ge vor­wie­gend auf­hält. Bei mehr­fa­chem Wohn­sitz eines ver­hei­ra­te­ten Steu­er­pflich­ti­gen, der von sei­nem Ehe­gat­ten nicht dau­ernd getrennt lebt, ist der Wohn­sitz maß­ge­bend, an dem sich die Fami­lie vor­wie­gend aufhält.

Hat der Steu­er­pflich­ti­ge kei­nen Wohn­sitz oder gewöhn­li­chen Auf­ent­halt im Inland, so ist das Finanz­amt ört­lich zustän­dig, in des­sen Bezirk sich das Ver­mö­gen des Steu­er­pflich­ti­gen und, wenn dies für meh­re­re Finanz­äm­ter zutrifft, in des­sen Bezirk sich der wert­volls­te Teil des Ver­mö­gens befindet.

Hat der Steu­er­pflich­ti­ge kein Ver­mö­gen im Inland, so ist das Finanz­amt ört­lich zustän­dig, in des­sen Bezirk der Steu­er­pflich­ti­ge sei­ne Tätig­keit vor­wie­gend aus­ge­übt oder wo sei­ne Tätig­keit vor­wie­gend ver­wer­tet wird.

Gehö­ren zum Bereich der Wohn­sitz­ge­mein­de meh­re­re Finanz­äm­ter und erzielt der Steu­er­pflich­ti­ge Ein­künf­ten aus Land- und Forst­wirt­schaft, Gewer­be­be­trieb oder frei­be­ruf­li­cher Tätig­keit inner­halb der Wohn­sitz­ge­mein­de, aber im Bezirk eines ande­ren Finanz­amts als dem des Wohn­sitz­fi­nanz­amts, so ist das Finanz­amt zustän­dig, dass für die geson­der­te Fest­stel­lung die­ser Ein­künf­te zustän­dig wäre.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 19 AO

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