Steuerlexikon2017-12-21T10:19:46+00:00

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Verpflegungsmehraufwand/Ausland

Führt zum Bei­spiel ein Dienst­rei­se, Einsatzwechseltätigkeit oder eine Fahrtätigkeit ins Aus­land, können im Ver­gleich zu dem nor­ma­len Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wand höhere Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dun­gen als Betriebs­aus­ga­ben oder als Wer­bungs­kos­ten bei den Ein­künf­ten aus unselbständiger Arbeit gel­tend gemacht werden.

Für Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dun­gen und Übernachtungskosten für beruf­lich und betrieb­lich ver­an­lass­te Aus­lands­dienst­rei­sen gel­ten beson­de­re Pauschbeträge. Die Beträge gel­ten ent­spre­chend für dop­pel­te Haus­halts­füh­run­gen im Ausland.

¶he der Beträge

2024: BMF-Schrei­ben vom 21.11.2023: Steu­er­li­che Behand­lung von Rei­se­kos­ten und Rei­se­kos­ten­ver­gü­tun­gen bei betrieb­lich und beruf­lich ver­an­lass­ten Aus­lands­rei­sen ab 1. Janu­ar 2024 (auf der Inter­net­sei­te des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums der Finanzen) 

2023: BMF-Schrei­ben vom 23.11.2022: Steu­er­li­che Behand­lung von Rei­se­kos­ten und Rei­se­kos­ten­ver­gü­tun­gen bei betrieb­lich und beruf­lich ver­an­lass­ten Aus­lands­rei­sen ab 1. Janu­ar 2023 (auf der Inter­net­sei­te des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums der Finanzen) 

2022: Pan­de­mie­be­dingt wur­den die Aus­lands­ta­ge- und Aus­land­sü­ber­nach­tungs­gel­der nach dem Bun­des­rei­se­kos­ten­ge­setz zum 1. Janu­ar 2022 nicht neu fest­ge­setzt. Die zum 1. Janu­ar 2021 veröffentlichten Beträge gel­ten somit für das Kalen­der­jahr 2022 unverändert fort.

2021: BMF-Schrei­ben vom 3.12.2020: Steu­er­li­che Behand­lung von Rei­se­kos­ten und Rei­se­kos­ten­ver­gü­tun­gen bei betrieb­lich und beruf­lich ver­an­lass­ten Aus­lands­rei­sen ab 1. Janu­ar 2021 (auf der Inter­net­sei­te des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums der Finanzen) 

Bei eintägigen Rei­sen in das Aus­land ist der ent­spre­chen­de Pausch­be­trag des letz­ten ¤tigkeitsortes im Aus­land maßgebend.

Bei mehrtägigen Rei­sen in ver­schie­de­nen Staa­ten gilt für die Ermitt­lung der Ver­pfle­gungs­pau­scha­len am An- und Abrei­se­tag sowie an den Zwi­schen­ta­gen (Tage mit 24 Stun­den Abwesenheit):

  • Bei der Anrei­se vom Inland in das Aus­land oder vom Aus­land in das Inland jeweils ohne ¤tigwerden ist der ent­spre­chen­de Pausch­be­trag des Ortes maßgebend, der vor 24 Uhr Orts­zeit erreicht wird.

  • Bei der Abrei­se vom Aus­land in das Inland oder vom Inland in das Aus­land ist der ent­spre­chen­de Pausch­be­trag des letz­ten ¤tigkeitsortes maßgebend.

  • Für die Zwi­schen­ta­ge ist in der Regel der ent­spre­chen­de Pausch­be­trag des Ortes maßgebend, den der Arbeit­neh­mer vor 24 Uhr Orts­zeit erreicht.

Schließt sich an den Tag der Rück­rei­se von einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit zur Woh­nung oder ers­ten ¤tigkeitsstätte eine wei­te­re ein- oder mehrtägige Auswärtstätigkeit an, ist für die­sen Tag nur die höhere Ver­pfle­gungs­pau­scha­le zu berück­sich­ti­gen. Im Übrigen, ins­be­son­de­re bei Flug- und Schiffs­rei­sen, ist R 9.6 Absatz 3 LStR zu beachten.

Kür­zung der Ver­pfle­gungs­pau­scha­le bei Auslandsreisen

Bei der Gestel­lung von Mahl­zei­ten durch den Arbeit­ge­ber oder auf des­sen Ver­an­las­sung durch einen Drit­ten ist die Kür­zung der Ver­pfle­gungs­pau­scha­le tages­be­zo­gen vor­zu­neh­men, d. h. von der für den jewei­li­gen Rei­se­tag maßgebenden Ver­pfle­gungs­pau­scha­le für eine 24-stün­di­ge Abwe­sen­heit, unabhängig davon, in wel­chem Land die jewei­li­ge Mahl­zeit zur Ver­fü­gung gestellt wurde.

Pauschbeträge für Übernachtungskosten

Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten gel­ten ausschließlich bei Erstat­tung durch den Arbeit­ge­ber. Für den Wer­bungs­kos­ten­ab­zug sind nur die tatsächlichen Übernachtungskosten maßgebend.

Die ¶he des absetz­ba­ren Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wan­des in den ein­zel­nen ¤ndern ändert sich zumeist jährlich. Die neu­en Tabel­len wer­den am Anfang eines Jah­res durch das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um her­aus gege­ben. Nach den vollständigen Tabel­len kann unter www.bundesfinanzministerium.de recher­chiert wer­den. Suchen Sie dort nach »Reisekostenvergütungen Ausland«.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 9 EStG

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