Steuerlexikon2017-12-21T10:19:46+00:00

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Überschusseinkünfte

Zu den Über­schuss­ein­künf­ten gehö­ren Ein­künf­te aus nicht­selbst­stän­di­ger Arbeit, aus Kapi­tal­ver­mö­gen, aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung sowie aus sons­ti­gen Einkünften.

Ein­künf­te aus nicht­selbst­stän­di­ger Arbeit:

Zu den Ein­künf­ten aus nicht­selbst­stän­di­ger Arbeit gehö­ren: Gehäl­ter, Löh­ne, Gra­ti­fi­ka­tio­nen, Tan­tie­men aber auch ande­re Bezü­ge und Vor­tei­le die ein Arbeit­neh­mer im Rah­men sei­nes Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­ses erhält. Des Wei­te­ren gehö­ren War­te­gel­der, Ruhe­gel­der, Wit­wen- und Wai­sen­gel­der und ande­rer Bezü­ge und Vor­tei­le aus frü­he­ren Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­sen zu den Ein­künf­ten aus nicht­selbst­stän­di­ger Arbeit.

Ein­künf­te aus Kapitalvermögen:

Zu den Ein­künf­ten aus Kapi­tal­ver­mö­gen gehö­ren unter ande­rem Zin­sen und Divi­den­den, wenn sich die Ver­mö­gens­sub­stanz, aus der die­se Ein­nah­men erzielt wer­den, im Pri­vat­ver­mö­gen befin­det. Wird dem­ge­gen­über Kapi­tal­ver­mö­gen im Betriebs­ver­mö­gen gehal­ten, sind dar­aus erziel­te Ein­künf­te nicht den Ein­künf­ten aus Kapi­tal­ver­mö­gen, son­dern den Betriebs­ein­nah­men zuzu­rech­nen, die in der Fol­ge die Ein­künf­te aus Gewer­be­be­trieb erhöhen.

Zu den Ein­künf­ten aus Kapi­tal­ver­mö­gen gehö­ren (unvoll­stän­di­ge Auf­zäh­lung, nähe­res in § 20 EStG): Gewinn­aus­schüt­tun­gen, Ein­künf­te aus stil­len Betei­li­gun­gen und par­tia­ri­schen Dar­le­hen, Zin­sen aus Hypo­the­ken, Zin­sen aus Spar­an­tei­len einer Lebens­ver­si­che­rung, Zin­sen aus sons­ti­gen Kapi­tal­for­de­run­gen, Dis­kont­be­trä­ge, Grund­schul­den und Ren­ten aus Grund­schul­den, Ein­künf­te aus der Ver­äu­ße­rung von Zins­schei­nen, Zins­for­de­run­gen und Stückzinsen.

Ein­künf­te aus Ver­mie­tung und Verpachtung:

In den meis­ten Fäl­len wer­den Ein­künf­te aus Ver­mie­tung- und Ver­pach­tung durch die ent­gelt­li­che Über­las­sung von Zim­mern, Woh­nun­gen, Immo­bi­li­en oder durch die Ver­pach­tung von Grund­be­sitz gegen Ent­gelt erzielt. Zu den Ein­künf­ten aus Ver­mie­tung gehö­ren aber auch die Ent­gel­te aus der Ver­mie­tung von Betriebs­ver­mö­gen und Wirt­schafts­gü­tern sowie aus der zeit­li­chen Über­las­sung von Rech­ten. Hier­zu gehö­ren schrift­stel­le­ri­sche, künst­le­ri­sche und gewerb­li­che Urhe­ber­rech­te. Des Wei­te­ren gehö­ren hier­zu zu den Ein­künf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung Ein­künf­te aus der Ver­äu­ße­rung von Miet- und Pachtzinsforderungen.

Sons­ti­ge Einkünfte:

Zu den sons­ti­gen Ein­künf­ten gehö­ren Ren­ten­zah­lun­gen aber auch Gewin­ne aus pri­va­ten Ver­äu­ße­rungs­ge­schäf­ten (Spe­ku­la­ti­ons­ge­schäf­ten).

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 19 EStG

§ 20 EStG

§ 21 EStG

§ 22 EStG

§ 23 EStG

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