Steuerlexikon2017-12-21T10:19:46+00:00

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Sachspenden

Als Sach­spen­den gel­ten Wert­ab­ga­ben aus dem geld­wer­ten Vermögen des Spen­ders. Sach­spen­den sind mit dem Markt­preis (Gemei­ner Wert) zu bewer­ten. Ab 01.01.2009 ist nur noch dann der gemei­ne Wert anzu­set­zen, wenn es durch die Spen­de nicht zur Besteue­rung oder Gewinn­rea­li­sie­rung kommt. Ansons­ten bemisst sich die ¶he der Zuwen­dung nach den fort­ge­führ­ten Anschaf­fungs- und Herstellungskosten.

Steu­er­lich begüns­tigt sind Spen­den – und damit auch Sach­spen­den – nur, wenn sie zur ¶rderung eines steu­er­be­güns­tig­ten Zwecks die­nen (nähere Infor­ma­tio­nen, sie­he Lexi­kon: Spen­den). Hier­für muss der Spen­der dem Finanz­amt eine Spendenbestätigung des Spendenempfängers vor­le­gen. Neben der genau­en Bezeich­nung des gespen­de­ten Gegen­stan­des muss die Spendenbestätigung den Wert des Gegen­stan­des nennen.

Auch gebrauch­te Vermögensgegenstände können Sach­spen­den sein.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 10b Abs. 3 EStG

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