Steuerlexikon2017-12-21T10:19:46+00:00

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Sachkonten

Besteht eine Ver­pflich­tung zur Buch­füh­rung (Ermitt­lung des Gewinns durch Betriebsvermögensvergleich), muss bei Beginn eines Han­dels­ge­wer­bes und jährlich zum Ende des Wirt­schafts­jah­res eine Bilanz auf­ge­stellt wer­den. Die ein­zel­nen Bilanz­po­si­tio­nen wer­den danach in Kon­ten zer­glie­dert und damit qua­si im Jah­res­ver­lauf durch die Ver­bu­chung ein­zel­ner Geschäftsvorfälle fortgeschrieben.

Ein Kon­to besteht aus einer Soll-Sei­te und aus einer Haben-Sei­te. Hier­bei kor­re­spon­die­ren die Soll-Sei­te mit der Aktiv-Sei­te der Bilanz und die Haben-Sei­te mit der Pas­siv-Sei­te der Bilanz. Kon­ten wer­den in Sach­kon­ten und in Per­so­nen­kon­ten untergliedert.

Sach­kon­ten

Zu den Sach­kon­ten gehören Bestands­kon­ten, Erfolgs­kon­ten und gemisch­te Kon­ten. Auf den akti­ven Bestands­kon­ten wer­den die Besitz­po­si­tio­nen, auf den pas­si­ven Bestands­kon­ten die Schul­den und das Eigen­ka­pi­tal ausgewiesen.

Zu den Erfolgs­kon­ten gehören die Auf­wands- und die Ertrags­kon­ten. Hier kommt es zur Ver­bu­chung einer Änderung des Betriebsvermögens.

Per­so­nen­kon­ten

Auf Per­so­nen­kon­ten wer­den alle Geschäftsvorfälle ver­bucht, die nicht sofort begli­chen und somit mit einem Zah­lungs­ziel ein­ge­gan­gen wer­den. Die­se Kon­ten gewährleisten die Überwachung der Zahlungsströme. Per­so­nen­kon­ten wer­den für Kun­den, aber auch für Lie­fe­ran­ten des Unter­neh­mens geführt.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§§ 242 ff. HGB

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