Steuerlexikon2017-12-21T10:19:46+00:00

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Kindergeld

Das Kin­der­geld muss schrift­lich bei der Fami­li­en­kas­se bean­tragt wer­den. Kin­der­geld wird unabhängig vom Ein­kom­men der Eltern zuge­spro­chen. Seit 2023 gilt ein ein­heit­li­cher Betrag für das Kindergeld.

Kin­der­geld wird nur für Kin­der gewährt, die zum elter­li­chen Haus­halt gehören. Kin­der sind nicht nur die leib­li­chen Kin­der, son­dern auch Pfle­ge­kin­der, Stief­kin­der und Enkel­kin­der. Das Finanz­amt erkennt ein Kind als Pfle­ge­kind an, wenn es im Haus­halt der Pfle­ge­el­tern sein Zuhau­se hat, also auf Dau­er dort blei­ben wird und der Kon­takt zu den leib­li­chen Eltern weit­ge­hend nicht mehr besteht.

So hoch ist das Kindergeld:

Juli 2019 bis Dezem­ber 2020  

ab Janu­ar 2021  

ab Janu­ar 2023  

für das ers­te und zwei­te Kin­d  

204,– €

219,– €

250,– €

für das drit­te Kind

210,– €

225,– €

250,– €

für jedes wei­te­re Kind

235,– €

250,– €

250,– €

Im Jahr 2020 wur­de zusätzlich zum Kin­der­geld für jedes kin­der­geld­be­rech­tig­te Kind ein­ma­lig ein Kin­der­bo­nus von 300,– € gezahlt.

Im Jahr 2021 wur­de zusätzlich zum Kin­der­geld für jedes kin­der­geld­be­rech­tig­te Kind ein­ma­lig ein Kin­der­bo­nus von 150,– € gezahlt.

Anspruch auf das Kin­der­geld besteht bis zum voll­ende­ten 18. Lebens­jahr und in beson­de­ren ¤llen (wie z.B. Berufs­aus­bil­dung) bis zur Voll­endung des 25. Lebens­jahrs. So wird Kin­der­geld auch nach dem 18. Lebens­jahr gezahlt, wenn das Kind eine Berufs­aus­bil­dung absol­viert oder sich im frei­wil­li­gen sozia­len oder ökologischen Jahr befin­det oder einen frei­wil­li­gen Zivil­dienst im Aus­land ableistet.

Bis zum 31.12.2011 galt, dass die jährlichen Ein­künf­te und Bezü­ge (Geld- und Sach­leis­tun­gen) des volljährigen Kin­des die Ein­kom­mens­gren­ze nicht über­schrei­ten dür­fen. Ansons­ten wird kein Kin­der­geld gezahlt.

Seit 01.01.2012 entfällt die Ein­kom­mens­gren­ze. Aller­dings müs­sen volljährige Kin­der, die sich in einer wei­te­ren Berufs­aus­bil­dung befin­den, nach­wei­sen, dass sie nicht meh­re als 20 Stun­den wöchentlich arbei­ten bzw. nicht erwerbstätig sind. Ein gering­fü­gi­ges Beschäftigungsverhältnis oder ein  â‚¬-Job gefährden den Anspruch auf das Kin­der­geld nicht.

Ster­ben die Eltern eines Kin­des, erlischt der Anspruch auf das Kin­der­geld. Ein voll­wai­ses Kind kann jedoch nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Bun­des­kin­der­geld­ge­setz Kin­der­geld bean­tra­gen (Niedersächsisches Finanz­ge­richt, Urteil vom 13.01.2010, 16 K 337/09).

Wenn sich das Kind ernst­haft und nach­hal­tig auf eine Wie­der­ho­lungs­prü­fung vor­be­rei­tet, hat der Kin­der­geld­be­rech­tig­te während die­ser Vor­be­rei­tungs­pha­se Anspruch auf das Kin­der­geld, da die­se Pha­se der Berufs­aus­bil­dung zuzu­rech­nen ist (Bun­des­fi­nanz­hof, Urteil vom 02.04.2009, III  85/08).

Für ihr behin­der­tes vollstationär unter­ge­brach­tes Kind haben Eltern einen Anspruch auf Aus­zah­lung des Kin­der­gel­des, wenn sie Unter­halts­auf­wen­dun­gen für ihr Kind min­des­tens in ¶he des Kin­der­gel­des tatsächlich geleis­tet haben (Bun­des­fi­nanz­hof, Urteil vom 09.02.2009, III  37/07).

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