Steuerlexikon2017-12-21T10:19:46+00:00

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Gewerbesteueranrechnung

Das Gewer­be­steu­er­an­rech­nungs­ver­fah­ren wur­de im Rah­men der Unter­neh­mens­steu­er­re­form eingeführt.

Um eine gewer­be­steu­er­li­che Belas­tung von Ein­zel­un­ter­neh­men bzw. Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten zu kom­pen­sie­ren, wird eine pau­scha­le Gewer­be­steu­er­an­rech­nung durch­ge­führt. Dabei wird die Ein­kom­men­steu­er die anteilsmäßig auf die gewerb­li­chen Ein­künf­te entfällt, um das 3,8‑fache (bis 31.12.2007: 1,8‑fache) des Gewer­be­steu­er­mess­be­tra­ges redu­ziert. Der Gewer­be­steu­er­mess­be­trag kann aus dem Gewer­be­steu­er­be­scheid ent­nom­men werden.

Für die gewer­be­steu­er­li­che Anrech­nung wird vor­aus­ge­setzt, dass für das Unter­neh­men tatsächlich Gewer­be­steu­er fest­ge­setzt wur­de. Damit kommt das Gewer­be­steu­er­an­rech­nungs­ver­fah­ren erst zur Anwen­dung, wenn die gewer­be­steu­er­li­che Bemes­sungs­grund­la­ge den Frei­be­trag von 24.500 € (Frei­be­trag gilt nur für Personengesellschaften/Einzelunternehmen) übersteigt.

Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten können die Gewer­be­steu­er nicht anrech­nen. Viel­mehr wird das Ver­fah­ren nur für Ein­künf­te aus gewerb­li­chen Ein­zel­un­ter­neh­men und für Ein­künf­te aus Betei­li­gun­gen an Mit­un­ter­neh­mer­schaf­ten (z.B. OHG, KG) zuge­las­sen. Die Gewer­be­steu­er­an­rech­nung ist eine zusätzliche Ver­güns­ti­gung für gewerb­li­che Unter­neh­men, da die steu­er­li­che Abzugsfähigkeit der Gewer­be­steu­er als Betriebs­aus­ga­be nicht möglich ist.

Zur Steuerermäßigung bei Ein­künf­ten aus Gewer­be­be­trieb gemäß § 35 EStG nimmt auch das BMF-Schrei­ben vom 12.01.2007 – IV B 2 – S 2296a – 2/07 Stellung.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 35 EStG

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