Steuerlexikon2017-12-21T10:19:46+00:00

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Einkommensteuertarif

Der Ein­kom­men­steu­er­ta­rif bemisst sich nach der ¶he des zu ver­steu­ern­den Ein­kom­mens. Dabei ist ab 2024 erst ein zu ver­steu­ern­des Ein­kom­men von über 11.604,– € (2023: 10.908,– €) steu­er­pflich­tig. Die­ser Sockel­be­trag wird als steu­er­frei­es Exis­tenz­mi­ni­mum bzw. als Grund­frei­be­trag bezeichnet.

Bei der Ver­an­la­gung zur Ein­kom­men­steu­er kommt ein Ein­gangs­steu­er­satz von 14 % zur Anwendung.

Der Ein­kom­men­steu­er­ta­rif ist ein pro­gres­si­ver Steu­er­ta­rif. Mit stei­gen­dem zu ver­steu­ern­den Ein­kom­men erhöht sich daher der anzu­wen­den­de Steu­er­satz. Der Ein­kom­men­steu­er­ta­rif steigt bis zum sog. Spit­zen­steu­er­satz von aktu­ell 42 % bzw. 45 %. Seit 01.01.2008 gilt das auch Gewinn­ein­künf­te – hier­zu zählen auch die Ein­künf­te von Frei­be­ruf­lern und Selbstständigen. Ist der Spit­zen­steu­er­satz erreicht, kommt es zu kei­ner wei­te­ren Erhöhung des Steuersatzes.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 32a EStG

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