Steuerlexikon2017-12-21T10:19:46+00:00

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Einkommensteuer

Die Ein­kom­men­steu­er ist die bedeu­tends­te Ein­nah­me­quel­le des Staa­tes. Ihr unter­lie­gen ausschließlich natür­li­che Per­so­nen. Dem­ge­genü­ber unter­lie­gen juris­ti­sche Per­so­nen, wie zum Bei­spiel Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten, der ¶rperschaftsteuer. Die Lohn­steu­er und die Kapi­tal­ertrag­steu­er sind kei­ne eigenständigen Steu­er­ar­ten, son­dern beson­de­re Erhe­bungs­for­men der Ein­kom­men­steu­er. Sie wer­den durch Drit­te (Arbeit­ge­ber, Kre­dit­in­sti­tut) an das Finanz­amt abge­führt. Erst im Zuge der jährlichen Einkommensteuerklärung kann der Steu­er­pflich­ti­ge je nach der ¶he sei­ner Ein­künf­te die Steu­er ganz oder teil­wei­se zurückfordern.

Bei Erhe­bung der Ein­kom­men­steu­er wird durch zahl­rei­che Rege­lun­gen (z.B. Freibeträge, Frei­gren­zen, Pauschbeträge, Son­der­aus­ga­ben, außergewöhnliche Belas­tun­gen, Pro­gres­si­ons­vor­be­halt) die persönliche Leistungsfähigkeit des Steu­er­pflich­ti­gen berück­sich­tigt. Die Ein­kom­men­steu­er wird aber auch zu wirt­schafts­po­li­ti­schen und sozi­al­po­li­ti­schen Zwe­cken ein­ge­setzt. So wird zum Bei­spiel ver­sucht, durch Son­der­ab­schrei­bun­gen oder ¶rderungen (z.B. Ries­ter­zu­la­ge) den Steu­er­pflich­ti­gen indi­rekt in sei­nem Han­deln zu lenken.

In wel­chem Umfang eine natür­li­che Per­son der Ein­kom­men­steu­er unter­liegt, rich­tet sich nach sei­ner Steu­er­pflicht. Das heißt, es rich­tet sich danach, ob die Per­son unbeschränkt, beschränkt oder erwei­tert beschränkt der Ein­kom­men­steu­er unter­liegt. Wel­che Form der Steu­er­pflicht greift, ist vom Wohn­sitz oder dem gewöhnlichen Auf­ent­halt des Steu­er­pflich­ti­gen abhängig.

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