Steuerlexikon2017-12-21T10:19:46+00:00

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Darlehen

Dar­le­hens­ge­ber:

Beim pri­va­ten Dar­le­hens­ge­ber füh­ren Ein­nah­men (Zins, Dis­agio, Kre­dit­ge­büh­ren) aus der Ver­ga­be eines Dar­le­hens zu Ein­künf­ten aus Kapitalvermögen. Für den unter­neh­me­ri­schen Dar­le­hens­ge­ber sind Ein­nah­men aus einem Dar­le­hen Betriebseinnahmen.

Dar­le­hens­neh­mer:

Pri­va­te aber auch betrieb­li­che Dar­le­hens­neh­mer können die Aus­ga­ben (Zins, Dis­agio, Kre­dit­ge­büh­ren) für ein Dar­le­hen (aber nicht das Dar­le­hen selbst) steu­er­lich nur dann gel­tend machen, wenn sie mit der Erzie­lung von Ein­nah­men im Zusam­men­hang ste­hen. Bei betrieb­li­chen Dar­le­hens­neh­mern wird dies regelmäßig der Fall sein. Für sie sind die Dar­le­hens­kos­ten (z.B. Zin­sen) als Betriebs­aus­ga­ben zu erfas­sen. Beim pri­va­ten Dar­le­hens­neh­mer ist die Erzie­lung von Ein­nah­men zum Bei­spiel gege­ben, wenn mit die­sem Kre­dit ein Haus zum Zweck der Ver­mie­tung erwor­ben wird oder wenn der für beruf­li­che Zwe­cke genutz­te Pkw teil­wei­se oder vollständig kre­dit­fi­nan­ziert ist. Für pri­va­te Dar­le­hens­neh­mer sind die Zinsen/Disagio als Wer­bungs­kos­ten bei den ent­spre­chen­den Ein­kunfts­ar­ten abzugsfähig.

Dar­le­hen unter Angehörigen unter­lie­gen dem Fremd­ver­gleich. Das heißt, die Aus­ge­stal­tung und die Durch­füh­rung der ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­run­gen müs­sen dem ent­spre­chen, was zwi­schen Frem­den üb­lich ist. Hier­zu gehören: die Benen­nung von Lauf­zeit und Dar­le­hens­be­trag, Ver­ga­be von Sicher­hei­ten sowie die Berech­nung von Ver­zugs­zin­sen. Ent­spricht das Dar­le­hen nicht dem Fremd­ver­gleich, kann die steu­er­li­che Aner­ken­nung der Dar­le­hens­kos­ten ver­sagt werden.

Bei einem unver­zins­li­chen Dar­le­hen, unter­liegt der Zins­vor­teil beim Dar­le­hens­neh­mer der Schen­kungsteu­er. (Finanz­ge­richt ¶ln, Urteil vom 30.09.2009, Akten­zei­chen: 9 K 2697/08).

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 4 EStG

§ 12 EStG

FG ¶ln 30.09.2009, 9 K 2697/08

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