Steuerlexikon2017-12-21T10:19:46+00:00

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Behinderte/Kraftfahrzeug

Schwer­be­hin­der­te Per­so­nen wer­den von der Kfz-Steu­er befreit, wenn sie hilf­los, blind oder außergewöhnlich geh­be­hin­dert sind. Schwer­be­hin­der­te mit erheb­lich beeinträchtigter Bewe­gungs­frei­heit im Straßenverkehr (Behin­der­ten­aus­weis-Merk­zei­chen: G) und Gehörlose müs­sen ledig­lich 50 % der Kfz-Steu­er entrichten.

Behin­der­te Fahr­zeug­hal­ter müs­sen jedoch fol­gen­des beach­ten: Sie dür­fen mit dem Kfz kei­ne Gü­ter trans­por­tie­ren (außer Handgepäck), sie dür­fen das Fahr­zeug nicht zur ent­gelt­li­chen Beförderung von Per­so­nen ver­wen­den (Aus­nah­me: gele­gent­li­che Mitbeförderung), sie dür­fen das Fahr­zeug nicht ande­ren Per­so­nen über­las­sen, es sei denn, die Fahr­ten die­nen ihrer Fort­be­we­gung oder der Füh­rung ihres Haushaltes.

Zudem können Behin­der­te Kfz-Kos­ten als außergewöhnliche Belas­tung anset­zen. Der pau­scha­le Aus­weis der Kfz-Kos­ten ist jedoch beschränkt. Wenn in den Schwer­be­hin­der­ten­aus­weis der Buch­sta­be »« (geh­be­hin­dert) oder »aG« (außergewöhnlich geh­be­hin­dert) ein­ge­tra­gen ist, können Fahr­ten nur pau­schal bis zu 3000 km (bei »aG« 15000 km) als außergewöhnliche Belas­tung ange­setzt wer­den. ¤hrt ein Behin­der­ter im Jahr mehr Kilo­me­ter, so kann er höhere Belas­tun­gen durch das Füh­ren eines Fahr­ten­bu­ches und durch Vor­la­ge von Tank­be­le­gen bzw. Inspek­ti­ons­rech­nun­gen gel­tend machen.

Zu beach­ten ist auch, dass die Kfz-Kos­ten ange­mes­sen sind. Außergewöhnliche Belas­tun­gen für behin­de­rungs­be­ding­te Kfz-Kos­ten müs­sen im Rah­men blei­ben und dür­fen die üb­li­chen Kos­ten, die ein spar­sam wirt­schaf­ten­der Steu­er­pflich­ti­ger bestrei­tet, nicht über­stei­gen. Hier­bei ist von der Ver­wen­dung eines Fahr­zeu­ges der geho­be­nen Mit­tel­klas­se aus­zu­ge­hen, des­sen Anschaf­fungs­kos­ten in etwa bei 25.000,– € liegen.

Gesetze und Urteile (Quellen)

BFH 22.10.1997, III  203/94

BFH 13.12.2001, III  40/99

§ 33 EStG

§ 3a KraftStG

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