Steuerlexikon2017-12-21T10:19:46+00:00

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Nachhilfeunterricht

Wer­den Kin­der bei Bewäl­ti­gung von Haus­auf­ga­ben ange­lei­tet und beauf­sich­tigt, so wird eine unter­rich­ten­de Tätig­keit aus­ge­übt. Ste­hen die unter­rich­ten­den Per­so­nen in kei­nem Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis, erzie­len sie Ein­künf­te aus selbst­stän­di­ger Tätig­keit. Glei­ches gilt für Per­so­nen, die Kin­dern Nach­hil­fe­un­ter­richt erteilen.

Eine selbst­stän­dig aus­ge­üb­te unter­rich­ten­de Tätig­keit gehört zu den frei­en Beru­fen. Alle Ange­hö­ri­ge der frei­en Beru­fe erzie­len Ein­künf­te aus selbst­stän­di­ger Tätig­keit und unter­lie­gen nicht der Gewer­be­steu­er. Frei­be­ruf­ler sind unab­hän­gig von der Höhe ihres Umsat­zes bzw. ihres Gewinns nicht zur Buch­füh­rung ver­pflich­tet und müs­sen folg­lich kei­ne Bilanz auf­stel­len. Für sie ist daher grund­sätz­lich eine Gewinn­ermitt­lung nach der Ein­nah­men-/Über­schuss­rech­nung möglich.

Wird die Tätig­keit neben­be­ruf­lich aus­ge­übt, kann eine Steu­er­be­frei­ung zur Anwen­dung kom­men. Auf­wen­dun­gen bis zu einem Betrag von 2.400,– € (Übungs­lei­ter­pau­scha­le) sind als Auf­wands­ent­schä­di­gung anzu­se­hen. Die Steu­er­be­güns­ti­gung für Übungs­lei­ter gilt für Per­so­nen, die neben­be­ruf­lich als Übungs­lei­ter, Aus­bil­der, Erzie­her oder Betreu­er tätig sind. Eine Tätig­keit wird neben­be­ruf­lich aus­ge­übt, wenn sie nicht mehr als ein Drit­tel der Arbeits­zeit eines ver­gleich­ba­ren Voll­zeit­jobs in Anspruch nimmt. Ver­gü­tun­gen für eine begüns­tig­te Neben­tä­tig­keit blei­ben aber nur bis zu 2.400,– € im Jahr steu­er­frei, wenn die Tätig­keit für eine gemein­nüt­zi­ge Orga­ni­sa­ti­on oder eine juris­ti­sche Per­son des öffent­li­chen Rechts geleis­tet wird.

Kos­ten, die Eltern für den Nach­hil­fe­un­ter­richt ent­ste­hen, kön­nen als Wer­bungs­kos­ten gel­tend gemacht wer­den, wenn ein Zusam­men­hang zu einem beruf­lich beding­ten Umzug besteht.

So hoch ist der Höchst­be­trag für zusätz­li­chen Unter­richt je Kind

Been­di­gung des Umzugs im Zeitraum

    

Höchst­be­trag

1.3.2018 bis 31.3.2019

1.984,– €

1.4.2019 bis 29.2.2020

2.045,– €

1.3.2020 bis 31.5.2020

2.066,– €

ab 1.6.2020

1.146,– €

ab 1.4.2021

1.160,– €

ab 1.4.2022

1.181,– €

Dabei ist zu beach­ten, dass bis zur Hälf­te die­ses Betra­ges die Aus­ga­ben in vol­ler Höhe ange­ge­ben wer­den kön­nen, dar­über hin­aus nur noch zu drei Vier­tel. Sind Aus­ga­ben für den Nach­hil­fe­un­ter­richt oder für die Haus­halthil­fe nicht umzugs­be­dingt, ist eine steu­er­li­che Berück­sich­ti­gung nicht möglich.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 9 Abs. 2 BUKG

§ 4 Abs. 3 EStG

§ 18 EStG

§ 3 Nr. 26 EStG

R 3.26 LStR

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