Steuerlexikon2017-12-21T10:19:46+00:00

Steuerlexikon

zurück

Aussetzung der Vollziehung

Wäh­rend eines Ein­spruchs­ver­fah­rens oder wäh­rend eines Kla­ge­ver­fah­rens kön­nen die Finanz­be­hör­den die Aus­set­zung der Voll­zie­hung des Ver­wal­tungs­akts anordnen.

Die Finanz­be­hör­de, die den ange­foch­te­nen Ver­wal­tungs­akt erlas­sen hat, kann die Voll­zie­hung des Ver­wal­tungs­ak­tes ganz oder teil­wei­se aus­set­zen. Auf Antrag soll die Aus­set­zung erfol­gen, wenn ernst­li­che Zwei­fel an der Recht­mä­ßig­keit des ange­foch­te­nen Ver­wal­tungs­ak­tes bestehen oder wenn die Voll­zie­hung für den Betrof­fe­nen eine unbil­li­ge, nicht durch über­wie­gen­de öffent­li­che Inter­es­sen gebo­te­ne Här­te zur Fol­ge hät­te. Ist der Ver­wal­tungs­akt schon voll­zo­gen, tritt an die Stel­le der Aus­set­zung der Voll­zie­hung die Auf­he­bung der Vollziehung.

Die Finanz­be­hör­de muss über Anträ­ge auf Aus­set­zung der Voll­zie­hung unver­züg­lich ent­schei­den. Bei Ableh­nung kann gegen die Ent­schei­dung der Finanz­be­hör­de Ein­spruch ein­ge­legt wer­den. Die Aus­set­zung der Voll­zie­hung ist ab Fäl­lig­keit der Steu­er­be­trä­ge auszusprechen.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 361 AO

UST-ID hier prüfen Kontakt