Steuerlexikon2017-12-21T10:19:46+00:00

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Werbungskosten

Wer­bungs­kos­ten sind alle Auf­wen­dun­gen zur Erwer­bung, Siche­rung und Erhal­tung von Ein­nah­men. Sie kön­nen beim Erwerb von Ein­künf­ten aus nicht­selbst­stän­di­ger Arbeit, aus Ver­mie­tung- und Ver­pach­tung oder beim Erwerb von sons­ti­gen Ein­künf­ten ent­ste­hen. Im Rah­men der jähr­li­chen Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung sind ent­stan­de­ne Wer­bungs­kos­ten den ent­spre­chen­den Ein­kunfts­ar­ten zuzu­rech­nen. Die Wer­bungs­kos­ten min­dern dann die Ein­nah­men der jewei­li­gen Einkunftsart.

Für erziel­te Ein­künf­te aus nicht­selbst­stän­di­ger Arbeit oder aus sons­ti­gen Ein­künf­ten (zum Bei­spiel Ren­ten) kön­nen alter­na­tiv zum Ein­zel­nach­weis Pausch­be­trä­ge zum Ansatz gebracht werden. 

2023 beträgt der Wer­bungs­kos­ten-Pausch­be­trag (auch Arbeit­neh­mer-Pausch­be­trag genannt) bei den Ein­künf­ten aus nicht­selbst­stän­di­ger Arbeit 1.230,00 € (2022: 1.200,00 €).

Für sons­ti­ge Ein­nah­men steht ein Wer­bungs­kos­ten-Pausch­be­trag von 102,00 € zu Ver­fü­gung. Die Pausch­be­trä­ge soll­ten genutzt wer­den, wenn die im Ein­zel­nen nach­ge­wie­se­nen Wer­bungs­kos­ten unter­halb dem jewei­li­gen Pausch­be­trag liegen.

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