Steuerlexikon2017-12-21T10:19:46+00:00

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Wechsel der Gewinnermittlungsart

Kommt es zu einem Wech­sel der Gewinn­ermitt­lungs­art (von der Ein­nah­men-Über­schuss-Rech­nung zum Betriebs­ver­mö­gens­ver­gleich oder umge­kehrt), sind Gewinn­kor­rek­tu­ren durch Hin­zu­rech­nun­gen und Abrech­nun­gen vorzunehmen.

Beim Über­gang zum Betriebs­ver­mö­gens­ver­gleich kommt eine Gewinn­be­rich­ti­gung nicht in Betracht, wenn der Gewinn bereits in den Vor­jah­ren griff­wei­se oder nach den Soll- oder Ist-Umsät­zen anhand von Richt­sät­zen geschätzt wor­den ist.

Zur Ver­mei­dung von Här­ten kann auf Antrag des Steu­er­pflich­ti­gen beim Über­gang zum Betriebs­ver­mö­gens­ver­gleich der Über­gangs­ge­winn ent­we­der auf das Jahr des Über­gangs und das fol­gen­de Jahr oder auf das Jahr des Über­gangs und die bei­den fol­gen­den Jah­re ver­teilt werden.

Bei einem Über­gang zum Betriebs­ver­mö­gens­ver­gleich kön­nen Hin­zu­rech­nun­gen und Abrech­nun­gen im ers­ten Jahr nach dem Wech­sel der Gewinn­ermitt­lungs­art vor­ge­nom­men werden.

Nach dem Wech­sel der Gewinn­ermitt­lung ist der Steu­er­pflich­ti­ge grund­sätz­lich für drei Wirt­schafts­jah­re an die­se Wahl gebun­den. Nur wenn beson­de­re wirt­schaft­li­che Grün­de vor­lie­gen, kann vor Ablauf der Frist wie­der zurück­ge­wech­selt werden.

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