Steuerlexikon2017-12-21T10:19:46+00:00

Steuerlexikon

zurück

Vorläufige Steuerfestsetzung

Es gibt ¤lle, in denen der Finanz­be­am­te vor Erlass des Steu­er­be­scheids nicht alle Unklar­hei­ten besei­ti­gen kann. Damit Sie nicht mona­te- oder gar jah­re­lang auf Ihren Steu­er­be­scheid war­ten müs­sen, darf das Finanz­amt einen vorläufigen Steu­er­be­scheid erlassen.

Ein Steu­er­be­scheid kann vorläufig erge­hen, wenn

  • unge­wiss ist, ob und wann Verträge mit ande­ren Staa­ten über die Besteue­rung, die sich zuguns­ten des Steu­er­pflich­ti­gen aus­wir­ken, für die Steu­er­fest­set­zung wirk­sam werden,

  • das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt die Unver­ein­bar­keit eines Steu­er­ge­set­zes mit dem Grund­ge­setz fest­ge­stellt hat und der Gesetz­ge­ber zu einer Neu­re­ge­lung ver­pflich­tet ist,

  • die Ver­ein­bar­keit eines Steu­er­ge­set­zes mit höherrangigem Recht Gegen­stand eines Ver­fah­rens bei dem Gerichts­hof der Europäischen Gemein­schaf­ten, dem Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt oder einem obers­ten Bun­des­ge­richt ist oder

  • die Aus­le­gung eines Steu­er­ge­set­zes Gegen­stand eines Ver­fah­rens bei dem Bun­des­fi­nanz­hof ist.

Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind anzu­ge­ben. Soweit die Finanzbehörde eine Steu­er vorläufig fest­ge­setzt hat, kann sie die Fest­set­zung auf­he­ben oder ändern. Wenn die Unge­wiss­heit besei­tigt ist, ist eine vorläufige Steu­er­fest­set­zung auf­zu­he­ben, zu ändern oder end­gül­tig zu erklären.

In den ¤llen der Num­mer 4 endet die Unge­wiss­heit, sobald fest­steht, dass die Grundsätze der Ent­schei­dung des Bun­des­fi­nanz­hofs über den ent­schie­de­nen Ein­zel­fall hin­aus all­ge­mein anzu­wen­den sind. In den ¤llen der Num­mer 2 muss eine vorläufige Steu­er­fest­set­zung nur auf Antrag des Steu­er­pflich­ti­gen für end­gül­tig erklärt wer­den, wenn sie nicht auf­zu­he­ben oder zu ändern ist.

Die größte prak­ti­sche Bedeu­tung für Steu­er­zah­ler hat die Vorläufigkeit bei Ein­kom­men­steu­er­be­schei­den, die wegen anhängiger Gerichts­ver­fah­ren vorläufig blei­ben (Num­mer 2). Hier geht es nicht um Einzelfälle, son­dern um vorläufige Steu­er­fest­set­zun­gen im Mas­sen­ver­fah­ren, die sehr vie­le Steu­er­pflich­ti­ge betref­fen. Das waren zum Bei­spiel Ver­fah­ren zu den Steu­er­be­ra­tungs­kos­ten und zum Arbeits­zim­mer (§ 165 Abs. 1 Sat­z 2 AO).

Die Vorläufigkeit betrifft nicht den gesam­ten Steu­er­be­scheid, son­dern nur einen oder auch meh­re­re ein­zel­ne Punk­te. Der Steu­er­be­scheid bleibt des­halb auch nur in die­sen Punk­ten offen. Nur die­se Punk­te können später noch geändert wer­den. Alles ande­re nicht mehr.

Durch die vorläufige Steu­er­fest­set­zung in ein­zel­nen Punk­ten blei­ben Ihre Rechts­an­s­prüche gewahrt, ohne dass Sie Ein­spruch ein­le­gen müs­sen. Ent­schei­det das Gericht posi­tiv, zum Bei­spiel dass bestimm­te Kos­ten aner­kannt wer­den müs­sen, wird der Steu­er­be­scheid auto­ma­tisch vom Finanz­amt zu Ihren Guns­ten geändert. ¤llt die Ent­schei­dung des Gerichts für Sie nega­tiv aus und wird zum Bei­spiel eine Vor­schrift für verfassungsgemäß erklärt, bleibt es beim ursprüng­li­chen Steuerbescheid.

Die vorläufige Steu­er­fest­set­zung kann mit einer Steu­er­fest­set­zung unter Vor­be­halt der Nach­prü­fung ver­bun­den werden.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 165 AO

UST-ID hier prüfen Kontakt