Steuerlexikon2017-12-21T10:19:46+00:00

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Verlustvortrag

Ein Ver­lust ent­steht, wenn die Aus­ga­ben höher sind als die Ein­nah­men. Bei einem Ver­lust­vor­trag wer­den Ver­lus­te mit Gewin­nen ver­rech­net, die man in der Zukunft erwar­tet. Dadurch wird die Steu­er­last gemindert.

Ver­lus­te wer­den vom Finanz­amt in einem eige­nen Steu­er­be­scheid, dem Ver­lust­fest­stel­lungs­be­scheid, festgesetzt.

Wie funktionieren Verlustabzug, Verlustrücktrag und Verlustvortrag?

Das Ein­kom­men­steu­er­ge­setz beschäf­tigt sich in § 10 10d EStG mit dem The­ma »Ver­lust­ab­zug«:

  • Ver­lust­rück­trag (§ 10d Abs. 1 EStG): Ver­lus­te (das Gesetz nennt sie »nega­ti­ve Ein­künf­te«), die bei der Ermitt­lung des Gesamt­be­trags der Ein­künf­te nicht aus­ge­gli­chen wer­den, sind bis zu einem Betrag von 10 Mio Euro vom Gesamt­be­trag der Ein­künf­te des unmit­tel­bar vor­an­ge­gan­ge­nen Ver­an­la­gungs­zeit­raums abzu­zie­hen. Für Ehe­gat­ten, die zusam­men ver­an­lagt wer­den, liegt die Gren­ze bei 20 Mio Euro. Wenn für die­sen unmit­tel­bar vor­an­ge­gan­ge­nen Ver­an­la­gungs­zeit­raum bereits ein Steu­er­be­scheid erlas­sen wor­den ist, dann wird die­se inso­weit geän­dert, als der Ver­lust­rück­trag zu gewäh­ren oder zu berich­ti­gen ist – auch dann, wenn der Steu­er­be­scheid bereits bestands­kräf­tig gewor­den und damit unan­fecht­bar gewor­den ist.

  • Ver­lust­vor­trag (§ 10d Abs. 2 EStG): Nicht aus­ge­gli­che­ne nega­ti­ve Ein­künf­te, die nicht nach Absatz 1 als Ver­lust­rück­trag abge­zo­gen wor­den sind, sind in den fol­gen­den Ver­an­la­gungs­zeit­räu­men bis zu einem Gesamt­be­trag der Ein­künf­te von 1 Mil­li­on Euro unbe­schränkt, dar­über hin­aus bis zu 60 Pro­zent des 1 Mio Euro über­stei­gen­den Gesamt­be­trags der Ein­künf­te abzu­zie­hen. Bei Ehe­gat­ten, die zusam­men­ver­an­lagt wer­den, gilt dabei ein Höchst­be­trag von 2 Mio Euro.

Kann man immer einen Verlustvortrag geltend machen?

Lan­ge war der Ver­lust­vor­trag ein gutes Mit­tel für Stu­den­ten, um die Kos­ten ihres Stu­di­ums spä­ter mit Ein­nah­men aus einer beruf­li­chen Tätig­keit zu ver­rech­nen. In den ers­ten Jah­ren der Berufs­tä­tig­keit nach dem Stu­di­um konn­ten Stu­die­ren­de so viel Steu­ern sparen.

Davon pro­fi­tie­ren heu­te fast nur noch Stu­die­ren­de im Mas­ter-Stu­di­um. Denn das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts hat ent­schie­den, dass Aus­ga­ben für das Erst­stu­di­um und die ers­te Aus­bil­dung steu­er­lich nicht als Wer­bungs­kos­ten betrach­tet wer­den, son­dern als Son­der­aus­ga­ben. Die­se sind ers­tens nur bis 6.000 Euro pro Jahr steu­er­lich abzieh­bar, zwei­tens wir­ken sie sich nur aus, wenn im sel­ben Jahr auch steu­er­pflich­ti­ge Ein­künf­te bestehen.

Das Mas­ter-Stu­di­um gilt jedoch bereits als zwei­te Aus­bil­dung – dabei kön­nen die Kos­ten für das Stu­di­um als Wer­bungs­kos­ten gel­tend gemacht wer­den. Mas­ter­stu­den­ten kön­nen also einen Ver­lust­vor­trag machen.

In eini­gen Fäl­len sind eine Ver­lust­ver­rech­nung und ein Ver­lust­vor­trag nicht oder nur ein­ge­schränkt mög­lich. Es kön­nen also nicht pau­schal alle Ver­lus­te aus ver­schie­de­nen Ein­kunfts­ar­ten mit­hil­fe des Ver­lust­rück­trags mit­ein­an­der ver­rech­net wer­den. Das gilt zum Bei­spiel in die­sen Fällen:

  • Ver­lus­te aus Kapi­tal­ver­mö­gen: Sie kön­nen nur mit Gewin­nen aus Kapi­tal­ver­mö­gen ver­rech­net wer­den, nicht mit den Ein­künf­ten aus einer nicht-selbst­stän­di­gen Tätig­keit (also Gehalt oder Arbeits­lohn), aus einem Gewer­be­be­trieb oder aus einer frei­be­ruf­li­chen Tätigkeit.

  • Ver­lus­te aus pri­va­tem Ver­äu­ße­rungs­ge­schäft: Sie kön­nen nur mit zukünf­ti­gen Gewin­nen aus pri­va­ten Ver­äu­ße­rungs­ge­schäf­ten ver­rech­net werden.

Wie wird der Verlustvortrag in der Steuererklärung angegeben?

Seit dem Ver­an­la­gungs­jahr 2019 wird der Ver­lust­vor­trag in der »Anla­ge Sons­ti­ges« in Zei­le 7 beantragt.

Bis ein­schließ­lich 2018 wur­den die Anga­ben zum Ver­lust­vor­trag auf der letz­ten Sei­te des (damals noch vier­sei­ti­gen) Man­tel­bo­gens zur Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung eingetragen.

Verlustabzug bei Immobilien

Wer eine Miet­im­mo­bi­lie kauft oder baut, erwirt­schaf­tet in den ers­ten Jah­ren häu­fig Ver­lus­te. Das ist nor­mal und wird auch vom Finanz­amt anerkannt.

Wenn sich aber nach eini­gen Jah­ren abzeich­net, dass die Ver­mie­tung kei­nen posi­ti­ven Ertrag abwer­fen wird, wir das Finanz­amt frü­her oder spä­ter unter­stel­len, dass die Immo­bi­lie ledig­lich zur Steu­er­erspar­nis ange­schafft wur­de und gar nicht die Absicht besteht, Ein­künf­te zu erzielen.

Im Steu­er­recht spricht man dann von »Lieb­ha­be­rei«. Kon­se­quenz: Künf­ti­ge Ver­lus­te erkennt das Finanz­amt nicht mehr an und für die Ver­gan­gen­heit kön­nen die Ver­lus­te gestri­chen wer­den, wenn die Steu­er­be­schei­de hier­zu vor­läu­fig ergan­gen sind.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 10d EStG

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