Steuerlexikon2017-12-21T10:19:46+00:00

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Verlustrücktrag

Ver­lus­te, die bei der Ermitt­lung des Gesamt­be­trags der Ein­künf­te nicht aus­gleich­bar sind, kön­nen bis zu einem Betrag von 5.000.000,– € (Ehe­gat­ten: 10.000.000,– €) vom Gesamt­be­trag der Ein­künf­te des unmit­tel­bar vor­an­ge­gan­ge­nen Ver­an­la­gungs­zeit­raums vor­ran­gig vor Son­der­aus­ga­ben, außer­ge­wöhn­li­chen Belas­tun­gen und sons­ti­gen Abzugs­be­trä­gen abge­zo­gen werden.

Der Ver­lust­rück­trag ist von Amts wegen vor­zu­neh­men. Auf Antrag des Steu­er­pflich­ti­gen kann ganz oder teil­wei­se auf einen Ver­lust­rück­trag ver­zich­tet wer­den. Eine Beschrän­kung des Ver­lust­rück­trags auf eine bestimm­te Höhe ist mög­lich. Ein Ver­lust­rück­trag kann nur inner­halb der jewei­li­gen Ein­kunfts­art (hori­zon­ta­ler Ver­lust­aus­gleich) unbe­schränkt vor­ge­nom­men wer­den. Der ver­ti­ka­le Ver­lust­aus­gleich ist betrags­mä­ßig beschränkt.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 10d EStG

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