Steuerlexikon2017-12-21T10:19:46+00:00

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Steuererklärung/Berichtigung

Die Steu­er­erklä­run­gen (z.B. Ein­kom­men­steu­er­klä­rung, Umsatz­steu­er­erklä­rung) sind wahr­heits­ge­mäß und nach bes­tem Wis­sen und Gewis­sen aus­zu­fül­len. Erkennt der Steu­er­pflich­tig erst nach Abga­be der Steu­er­klä­rung, dass er steu­er­erheb­li­che Sach­ver­hal­te nicht berück­sich­tigt hat und die Erklä­run­gen unvoll­stän­dig sind oder dass Anga­ben falsch sind, dann ist er zur Vor­nah­me einer Rich­tig­stel­lung ver­pflich­tet. Dies gilt ins­be­son­de­re dann, wenn es in Fol­ge der unrich­ti­gen Anga­ben zu einer Steu­er­ver­kür­zung gekom­men ist. Berich­ti­gungs­pflich­tig sind auch Falsch­an­ga­ben bei steu­er­erheb­li­chen Anträ­gen zum Bei­spiel Stundungsanträgen.

Zur Berich­ti­gung ist grund­sätz­lich der Steu­er­pflich­ti­ge ver­pflich­tet. Im Erb­fall sind dies aber auch die Gesamt­rechts­nach­fol­ger (Erben). Zudem sind gesetz­li­che Ver­tre­ter, zum Bei­spiel Geschäfts­füh­rer, Ver­eins­vor­stands­mit­glie­der, Kon­kurs­ver­wal­ter oder Ver­mö­gens­ver­wal­ter, zur Berich­ti­gung ver­pflich­tet. Ein Steu­er­be­ra­ter ist hier­zu nur ver­pflich­tet, falls er die Steu­er­erklä­rung selbst unter­zeich­net hat.

War für den Steu­er­pflich­ti­gen bereits beim Aus­fül­len der Erklä­rung bekannt, dass er eine Falsch­an­ga­be macht, dann han­delt es sich um eine Steu­er­hin­ter­zie­hung die kei­ne Berich­ti­gungs­mög­lich­keit ergibt. In einem sol­chen Fall kann nur eine straf­be­frei­en­de Selbst­an­zei­ge an das Finanz­amt erstat­tet werden.

Die Berich­ti­gungs­pflicht ent­fällt nach Ablauf der Fest­set­zungs­frist. Eine Ände­rung des Ver­wal­tungs­ak­tes ist dann nicht mehr möglich.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 150 Abs. 2 AO

§ 153 AO

§§ 34, 35 AO

§§ 160–171 AO

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