Steuerlexikon2017-12-21T10:19:46+00:00

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Schulgeld

Erhält ein Steu­er­pflich­ti­ger für sein Kind den Kin­der­frei­be­trag oder das Kin­der­geld, so kann er 30 % des Ent­gelts, das er für den Schul­be­such sei­nes Kin­des zahlt, höchstens jedoch 5.000,– €, als Son­der­aus­ga­be zum Ansatz bringen.

Der Son­der­aus­ga­ben­ab­zug wird jedoch nur gewährt, wenn das Kind eine staat­lich geneh­mig­te oder nach Lan­des­recht erlaub­te Ersatz­schu­le oder eine nach Lan­des­recht aner­kann­te all­ge­mein­bil­den­de Ergänzungsschule besucht.

Seit 01.01.2008 wer­den auch Schul­geld­zah­lun­gen an pri­vat finan­zier­te Schu­len im EU/ EWR-Aus­land als Son­der­aus­ga­ben aner­kannt. Der Schul­ab­schluss muss jedoch von einem inländischen Minis­te­ri­um oder von der Kul­tus­mi­nis­ter­kon­fe­renz aner­kannt sein. Schul­geld­zah­lun­gen für Deut­sche Schu­len im Aus­land sind auch dann absetz­bar, wenn die Schu­le nicht im EU/ EWR-Raum liegt.

Vom Abzug aus­ge­nom­men ist das Ent­gelt für Beher­ber­gung, Betreu­ung und Verpflegung.

Der Steu­er­pflich­ti­ge hat nach­zu­wei­sen, dass die Vor­aus­set­zun­gen für den Schul­geld­ab­zug vor­lie­gen. Dazu gehören der Nach­weis des tatsächlich bezahl­ten Ent­gelts und der Nach­weis, dass die Schu­le geneh­migt und aner­kannt ist.

Wird eine Pri­vat­schu­le bereits von Kin­dern im Vor­schul­al­ter besucht, kann das Schul­geld nicht als Son­der­aus­ga­be von der Steu­er abge­setzt wer­den (Bun­des­fi­nanz­hof, Urteil vom 16.11.2005, XI  79/03).

Das Schrei­ben des Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­ums vom 9.3.2009 nimmt zur Berück­sich­ti­gung von Schul­geld­zah­lun­gen als Son­der­aus­ga­ben nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG Stellung.

Gesetze und Urteile (Quellen)

BFH 16.11.2005, XI  79/03

BMF 09.03.2009, IV C 4 – S 2221/07/0007

§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG

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