Steuerlexikon2017-12-21T10:19:46+00:00

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Schenkungsteuer

Der unent­gelt­li­che Erwerb unter Leben­den unter­liegt der Schen­kungsteu­er, wenn die zum Ansatz kom­men­den Freibeträge über­schrit­ten wer­den. Freibeträge (vgl. Lexi­kon: Erbschaftsteuer/Freibeträge) wer­den in Abhängigkeit vom Verwandtschaftsverhältnis zwi­schen Schen­ken­den und Beschenk­ten gewährt. Bei nahen Verwandtschaftsverhältnissen (Eltern–Kinder; zwi­schen Ehe­part­nern) kom­men grundsätzlich die höchsten Freibeträge zur Anwen­dung. Des Wei­te­ren unter­lie­gen die Zuwen­dun­gen einem gerin­ge­ren Schenkungssteuersatz.

Der Schen­kungsteu­er unter­lie­gen Vermögensvorteile, die per Schen­kung von einer auf die ande­re Per­son über­tra­gen wer­den. Für die Schen­kungsteu­er sind die Vermögensverhältnisse zum Zeit­punkt der Schen­kung aus­schlag­ge­bend. Fol­gen­de Zuwen­dun­gen unter­lie­gen zum Bei­spiel der Schenkungsteuer:

  • die Berei­che­rung, die ein Ehe­gat­te beim Ver­ein­ba­ren der Gü­ter­ge­mein­schaft erfährt,

  • die Abfin­dun­gen für einen Erbverzicht,

  • Zah­lun­gen an ein nicht­ehe­li­ches Kind im Rah­men eines vor­zei­ti­gen Erbausgleiches,

  • Zuwen­dun­gen, die vor Ein­tritt des Nach­erbfal­les an den Nach­er­ben erfol­gen. (Ein Nach­er­be ist ein Erbe, der erst dann Erbe wird, nach­dem zunächst der Vor­er­be Erbe gewor­den und dann gestor­ben ist.) 

Im Regel­fall wird der Erwer­ber vom Fis­kus zur Schen­kungsteu­er ver­an­lagt. Der Schen­ker kann jedoch die Übernahme der Steu­er bean­tra­gen oder die­se tatsächlich über­neh­men, dies befreit den Erwer­ber von der Steu­er­pflicht (Finanz­ge­richt Düs­sel­dorf, Urteil vom 20.2.2008, Akten­zei­chen: 4 K 1840/07 Erb).

Übernimmt der Schen­ken­de die Zah­lung der Schen­kungsteu­er, so gilt die über­nom­me­ne Steu­er als steu­er­pflich­ti­ger Erwerb.

Gesetze und Urteile (Quellen)

ErbStG

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