Steuerlexikon2017-12-21T10:19:46+00:00

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Rürup-Rente

Die »Rürup-Ren­te« oder »Basis­ren­te« ist eine kapi­tal­ge­deck­te Leib­ren­ten­ver­si­che­rung, die bei einem pri­va­ten Anbie­ter für die eige­ne Alters­vor­sor­ge abge­schlos­sen wer­den kann. Im Prin­zip han­delt es sich um nichts ande­res als eine pri­va­te Ren­ten­ver­si­che­rung, die grund­sätz­lich jeder abschlie­ßen kann. 

Der Ver­si­che­rungs­ver­trag muss bestimm­te Bedin­gun­gen erfül­len (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Bstb. b EStG; BMF-Schrei­ben vom 13.9.2010, BStBl. 2010 I S. 681 Tz. 11):

  • Es muss eine lebens­lan­ge Ren­te (Leib­ren­te) ver­ein­bart sein. Eine Min­dest­ren­te muss der Ver­si­che­rer nicht garan­tie­ren. Des­halb kommt auch eine fonds­ge­bun­de­ne Ren­ten­ver­si­che­rung als Rürup-Ren­te infrage.

  • Die spä­te­re Ren­ten­zah­lung muss monat­lich gleich­blei­bend oder stei­gend erfol­gen. Ein Kapi­tal­wahl­recht ist nicht zuläs­sig, ledig­lich die Abfin­dung einer sog. Klein­be­trags­ren­te ist erlaubt.

  • Die Ren­ten­zah­lung darf nicht vor dem 60. Geburts­tag begin­nen, bei nach dem 31.12.2011 abge­schlos­se­nen Ver­trä­gen frü­hes­tens mit 62 Jahren.

  • Die Ansprü­che aus dem Ver­trag dür­fen nicht ver­erb­lich, nicht über­trag­bar, nicht beleih­bar, nicht ver­äu­ßer­bar und nicht kapi­ta­li­sier­bar sein. Auch Kün­di­gung und Rück­kauf der Rürup-Poli­ce sind nicht möglich.

  • Die ergän­zen­de Absi­che­rung gegen Berufs- oder Erwerbs­un­fä­hig­keit oder von Hin­ter­blie­be­nen muss weni­ger als 50 % des Rürup-Gesamt­bei­trags aus­ma­chen. Seit 2014 darf der Rürup-Ver­trag auch aus­schließ­lich der Absi­che­rung gegen Berufs- oder Erwer­bun­fä­hig­keit bis zum 67. Lebens­jahr die­nen, wenn im Ver­trag bei Ein­tritt der Unfä­hig­keit eine lebens­lan­ge Leib­ren­te zuge­sagt wird.

  • Seit 2010 müs­sen alle Rürup-Ver­trä­ge (wie davor auch schon die Ries­ter-Ren­te) nach § 5a Alt­T­ZG zer­ti­fi­ziert sein. Das Zer­ti­fi­kat bean­tragt der Anbie­ter beim Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern. Wegen der Zer­ti­fi­zie­rung müs­sen dem Finanz­amt die Ver­trags­un­ter­la­gen nicht mehr vor­ge­legt werden.

  • Der Ver­si­che­rungs­neh­mer muss gegen­über dem Ver­trags­an­bie­ter der elek­tro­ni­schen Daten­über­mitt­lung an die Deut­sche Ren­ten­ver­si­che­rung Bund zustimmen.

Vor­aus­set­zung für die Aner­ken­nung der Rürup-Bei­trä­ge als Son­der­aus­ga­ben ist, dass es sich um die eige­ne Alters­vor­sor­ge han­delt: Bei­trags­zah­ler, ver­si­cher­te Per­son und Emp­fän­ger der spä­te­ren Ren­te muss die­sel­be Per­son sein. Eine Aus­nah­me gilt für Ver­hei­ra­te­te, die zusam­men ver­an­lagt wer­den. Hier spielt kei­ne Rol­le, wer von den Ehe­part­nern ver­si­chert ist und wer die Bei­trä­ge ein­zahlt. Bei­trä­ge von Eltern zur Alters­vor­sor­ge ihrer Kin­der sind dage­gen nicht begünstigt.

Begüns­tigt sind auch Bei­trä­ge zu einer Rürup-Ren­te, die im Rah­men der betrieb­li­chen Alters­vor­sor­ge erbracht wer­den. Nicht berück­sich­tigt wer­den steu­er­freie und pau­schal ver­steu­er­te Bei­trä­ge sowie Bei­trä­ge, die auf­grund einer Alt­zu­sa­ge gezahlt werden.

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