Steuerlexikon2017-12-21T10:19:46+00:00

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Progressionsvorbehalt

Wer arbeits­los wird, wer län­ge­re Zeit krank ist oder wer sich in Eltern­zeit befin­det, für den hören zwar die Gehalts­zah­lun­gen des Arbeit­ge­bers (teil­wei­se) auf. Es fließt aber trotz­dem wei­ter­hin Geld auf das Kon­to: das Arbeits­lo­sen­geld, das Kran­ken­geld, das Elterngeld.

Die­se Lohn­er­satz­leis­tun­gen sind steu­er­frei. Es kann jedoch sein, dass Sie dann für Ihre übri­gen steu­er­pflich­ti­gen Ein­künf­te mehr Steu­ern zah­len müs­sen. Schuld dar­an ist der Pro­gres­si­ons­vor­be­halt und sein beson­de­rer Steu­er­satz (§ 32b EStG). Der Steu­er­satz ermit­telt sich aus dem Tarif, der auf die Sum­me aus lau­fen­den Ein­künf­te und Lohn­er­satz­leis­tun­gen anzu­wen­den wäre. Mit die­sem höhe­ren Steu­er­satz wer­den anschlie­ßend die lau­fen­den Ein­künf­te (ohne Lohn­er­satz­leis­tun­gen) besteuert.

Dem Pro­gres­si­ons­vor­be­halt unter­lie­gen nach­fol­gen­de Lohnersatzleistungen:

  • Arbeits­lo­sen­geld, Teil­ar­beits­lo­sen­geld, Zuschüs­se zum Arbeits­ent­gelt, Kurz­ar­bei­ter­geld, Win­ter­aus­fall­geld, Insol­venz­geld, Arbeits­lo­sen­hil­fe, Über­gangs­geld, Alters­über­gangs­geld, Alters­über­gangs­geld-Aus­gleichs­be­trag, Unter­halts­geld als Zuschuss, Ein­glie­de­rungs­hil­fe nach dem Drit­ten Buch Sozi­al­ge­setz­buch oder dem Arbeits­för­de­rungs­ge­setz, das aus dem Euro­päi­schen Sozi­al­fonds finan­zier­te Unter­halts­geld sowie Leis­tun­gen nach § 10 des Drit­ten Buches Sozi­al­ge­setz­buch, die dem Lebens­un­ter­halt die­nen; Insol­venz­geld, das nach § 188 Absatz 1 des Drit­ten Buches Sozi­al­ge­setz­buch einem Drit­ten zusteht, ist dem Arbeit­neh­mer zuzurechnen, 

  • Kran­ken­geld, Mut­ter­schafts­geld, Ver­letz­ten­geld, Über­gangs­geld oder ver­gleich­ba­re Lohn­er­satz­leis­tun­gen nach dem Fünf­ten, Sechs­ten oder Sieb­ten Buch Sozi­al­ge­setz­buch, der Reichs­ver­si­che­rungs­ord­nung, dem Gesetz über die Kran­ken­ver­si­che­rung der Land­wir­te oder dem Zwei­ten Gesetz über die Kran­ken­ver­si­che­rung der Landwirte,

  • Mut­ter­schafts­geld, Zuschuss zum Mut­ter­schafts­geld, die Son­der­un­ter­stüt­zung nach dem Mut­ter­schutz­ge­setz sowie den Zuschuss bei Beschäf­ti­gungs­ver­bo­ten für die Zeit vor oder nach einer Ent­bin­dung sowie für den Ent­bin­dungs­tag wäh­rend einer Eltern­zeit nach beam­ten­recht­li­chen Vorschriften,

  • Arbeits­lo­sen­bei­hil­fe oder Arbeits­lo­sen­hil­fe nach dem Soldatenversorgungsgesetz,

  • Ent­schä­di­gun­gen für Ver­dienst­aus­fall nach dem Infek­ti­ons­schutz­ge­setz vom 20.7.2000 (BGBl. I S. 1045),

  • Ver­sor­gungs­kran­ken­geld oder Über­gangs­geld nach dem Bundesversorgungsgesetz,

  • nach § 3 Nr. 28 steu­er­freie Auf­sto­ckungs­be­trä­ge oder Zuschläge,

  • Ver­dienst­aus­fall­ent­schä­di­gung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz,

  • Eltern­geld nach dem Bundes­el­tern­geld- und Elternzeitgesetz.

Auch aus­län­di­sche Ein­künf­te, die von der inlän­di­schen Besteue­rung auf­grund eines Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kom­mens frei­ge­stellt sind, unter­lie­gen dem Progressionsvorbehalt.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 32b EStG

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