Steuerlexikon2017-12-21T10:19:46+00:00

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Investitionsabzugsbetrag

Rechts­la­ge seit dem 01.01.2007:

Seit dem 01.01.2007 können Steu­er­pflich­ti­ge für die künf­ti­ge Anschaf­fung oder Her­stel­lung eines abnutz­ba­ren beweg­li­chen Wirt­schafts­guts des Anlagevermögens bis zu 40 % der vor­aus­sicht­li­chen Anschaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten gewinn­min­dernd abzie­hen (Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag). Der Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag kann nur in Anspruch genom­men wer­den, wenn der Betrieb am Schluss des Wirt­schafts­jah­res, in dem der Abzug vor­ge­nom­men wird, die fol­gen­den Größenmerkmale nicht überschreitet:

  • bei Gewer­be­be­trie­ben oder der selbständigen Arbeit die­nen­den Betrie­ben, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 ermit­teln, ein Betriebsvermögen von 235.000,– €;

  • bei Betrie­ben der Land- und Forst­wirt­schaft einen Ein­heits­wert von 125.000,– € oder

  • bei Betrie­ben im Sin­ne der Buch­sta­ben a und b, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 ermit­teln, ohne Berück­sich­ti­gung des Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­tra­ges einen Gewinn von 100.000,– €.

In der Sum­mem darf der Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag im Jahr des Abzugs und in den drei Vor­jah­ren ins­ge­samt je Betrieb 200.000,– € nicht über­schrei­ten. Begüns­tigt sind abnutz­ba­re beweg­li­che Wirt­schafts­gü­ter des Anlagevermögens, die zu mehr als 90 % im Inland betrieb­lich genutzt wer­den. Es darf auch für gebrauch­te Wirt­schafts­gü­ter ein Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag in Anspruch genom­men werden.

Wird inner­halb von drei Jah­ren kei­ne Inves­ti­ti­on durch­ge­führt, muss der Gewinn in dem Jahr in dem der Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag gebil­det wor­den war, rück­wir­kend um den Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag erhöht wer­den. Dies gilt auch, wenn das Wirt­schafts­gut nicht min­des­tens zwei Jah­re im Betrieb ver­bleibt oder wenn ein Wirt­schafts­gut ange­schafft wor­den war, das dem ent­spricht für das ein Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag in Anspruch genom­men wor­den war.

Klei­ne und mitt­le­re Unter­neh­men können zusätzlich zur linea­ren oder degres­si­ven Abschrei­bung eine Son­der­ab­schrei­bung von 20 % für die Anschaf­fung eines abnutz­ba­ren beweg­li­chen Wirt­schafts­guts des Anlagevermögens in Anspruch nehmen.

Son­der­re­ge­lung für den Zeit­raum 1.1.2009 bis 31.12.2010:

Nut­zen können die­se Rege­lung Unter­neh­men deren Betriebsvermögen maxi­mal 335.000,– € beträgt oder bei Unter­neh­mern die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermit­tel (Einnahmen‑Überschuss-Rechnung) der Gewinn 200.000,– € nicht über­steigt. Bei einer Land- und Forst­wirt­schaft darf der Wirt­schafts­wert 175.000,– € nicht übersteigen.

Ein Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag kann muss aber nicht zuvor gebil­det werden.

Hin­weis: Zu den Vor­aus­set­zun­gen für die Inan­spruch­nah­me von Investitionsabzugsbeträgen, die Rückgängigmachung des Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­tra­ges, Fol­gen bei Nicht­ein­hal­tung der Ver­blei­bens- und Nut­zungs­fris­ten sowie Buch­tech­ni­sche und ver­fah­rens­recht­li­che Grund­la­gen nimmt das BMF-Schrei­ben vom 08.05.2009 aus­führ­lich Stellung.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 7g EStG

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