Steuerlexikon2017-12-21T10:19:46+00:00

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Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)

Gering­wer­ti­ge Wirt­schafts­gü­ter, abge­kürzt »GWG«, sind selbstständig nutz­ba­re­re, beweg­li­che und abnutz­ba­re Vermögensgegenstände. Betriebs­mit­tel, die durch eine Betriebs­aus­ga­be (Bar­ent­nah­men aus der Kas­se, Zah­lun­gen über das Fir­men­kon­to oder eine Kre­dit­kar­te) von maxi­mal 800 Euro erwor­ben wer­den können, dür­fen im aktu­el­len Steu­er­jahr abge­schrie­ben wer­den. Das bedeu­tet, die kom­plet­ten Anschaf­fungs­kos­ten eines GWG kann im Jahr der Anschaffung/Herstellung sofort als Betriebs­aus­ga­be in der Steuererklärung ein­tra­gen werden.

Damit dies klappt, liegt für gering­wer­ti­ge Wirt­schafts­gü­ter ein beson­de­res Augen­merk auf fol­gen­den Merkmalen:

  • Es han­delt sich um ein beweg­li­ches Wirt­schafts­gut, also phy­sisch beweg­bar. Lizen­zen Gebäude, Paten­te gehören nicht dazu. Tele­fo­ne und Lap­tops jedoch schon.

  • Ein GWG muss einer bestimm­ten Abnut­zung unterliegen.

  • Beim GWG ist eine selbstständige Nutz­bar­keit möglich. Es wer­den also kei­ne wei­te­ren Geräte für eine Nut­zung benötigt. Ein güns­ti­ger Lap­top für 750 Euro erfüllt die Bedin­gung der selbständigen Nutz­bar­keit, ein PC für eben­falls 750 Euro jedoch nicht. Die­ser benötigt wei­te­re Geräte wie einen Moni­tor, Tas­ta­tur und Maus, um in Betrieb genom­men wer­den zu können.

  • Die Anschaf­fungs­kos­ten dür­fen 800 Euro zzgl. USt. nicht überschreiten

Für gering­wer­ti­ge Wirt­schafts­gü­ter gibt es auch die ¶glichkeit einer Sam­mel­ab­schrei­bung als sog. »Sammelposten« oder der »normalen Abschrei­bung über die Nut­zungs­dau­er« nach AfA Tabelle.

Alternative zur Sofortabschreibung: Der Sammelposten

Bei einer »Sammelabschreibung« oder »Poolabschreibung« können Ein­zel­an­schaf­fun­gen zwi­schen 250 Euro bis 1.000 Euro eines Jah­res zusam­men­ge­fasst, und über die Dau­er von 5 Jah­ren gemein­sam abgeschrieben.

Wirt­schafts­gü­ter mit Anschaf­fungs­kos­ten oder Her­stel­lungs­kos­ten zwi­schen 801 Euro und 1.000 Euro können dem­nach über die jewei­li­ge Nut­zungs­dau­er laut AfA-Tabel­le abge­schrie­ben oder alter­na­tiv in den Sam­mel­pos­ten ein­ge­legt wer­den. Sobald man sich hier für den Sam­mel­pos­ten oder »Poolabschreibung« ent­schei­det, müs­sen aber auch alle rest­li­chen Wirt­schafts­gü­ter zwi­schen 251 Euro und 800 Euro in die­sem Sam­mel­pos­ten ein­ge­legt und zusam­men über fünf Jah­re abge­schrie­ben werden.

Rechtslage Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) ab 1.1.2018

Ab dem 1.1.2018 wird die Gren­ze für eine Sofort­ab­schrei­bung von soge­nann­ten gering­wer­ti­gen Wirt­schafts­gü­tern von 410 Euro auf 800 Euro erhöht.

An den Vor­aus­set­zun­gen für ein gering­wer­ti­ges Wirt­schafts­gut (GWG) ändert sich nichts: Es muss sich auch wei­ter­hin um ein beweg­li­ches, abnutz­ba­res Wirt­schafts­gut des Anlagevermögens han­deln, das selbstständig nutz­bar ist.

Auch die Wahlmöglichkeit, Wirt­schafts­gü­ter in einem Sam­mel­pos­ten zusam­men­zu­fas­sen und über fünf Jah­re abzu­schrei­ben, bleibt bestehen. Die Ober­gren­ze bleibt bei 1.000 Euro. Es gilt auch wei­ter, dass die Ent­schei­dung für einen Sam­mel­pos­ten ein­heit­lich für alle im Wirt­schafts­jahr ange­schaff­ten GWG getrof­fen wer­den muss.

Die GWG-Gren­ze steigt von 410 Euro auf 800 Euro (ohne Umsatzsteuer).

Wirt­schafts­gü­ter bis 250 Euro (ohne Umsatz­steu­er) wer­den sofort abgeschrieben.

Bei Wirt­schafts­gü­tern, der Anschaf­fungs­kos­ten oder Her­stel­lungs­kos­ten zwi­schen 251 Euro und 800 Euro lie­gen, kann zwi­schen Sofort­ab­schrei­bung und Sam­mel­pos­ten gewählt werden.

Wirt­schafts­gü­ter mit Anschaf­fungs­kos­ten oder Her­stel­lungs­kos­ten zwi­schen 801 Euro und 1.000 Euro können über die Nut­zungs­dau­er laut AfA-Tabel­le abge­schrie­ben oder in den Sam­mel­pos­ten ein­ge­legt wer­den. Sobald man sich hier für den Sam­mel­pos­ten ent­schei­det müs­sen auch die Wirt­schafts­gü­ter zwi­schen 251 Euro und 800 Euro in die­sem Sam­mel­pos­ten ein­ge­legt und alles zusam­men über fünf Jah­re abge­schrie­ben werden.

Rechtslage zu geringwertigen Wirtschaftsgütern vom 1.1.2010 bis 31.12.2017

Für Selbstständige und Gewer­be­trei­ben­de bzw. Unter­neh­men gilt ein Wahl­recht bei der Abschrei­bung gering­wer­ti­ger Wirt­schafts­gü­ter (GWG). So können gering­wer­ti­ge Wirt­schafts­gü­ter bis 410 Euro (ohne Umsatz­steu­er) sofort abge­schrie­ben wer­den. Dabei sind gering­wer­ti­ge Wirt­schafts­gü­ter, die 150 Euro (ohne Umsatz­steu­er) über­stei­gen, in einem Ver­zeich­nis lau­fend zu erfassen.

Alter­na­tiv zur sofor­ti­gen Abschrei­bung kann die soge­nann­te »Poolabschreibung« gewählt wer­den. Dabei sind Wirt­schafts­gü­ter mit einem Wert (ohne Umsatz­steu­er) zwi­schen 150,01 Euro und 1.000 Euro in einem Pool zusam­men zu fas­sen und mit jährlich 20 % über fünf Jah­re abzu­schrei­ben. Zwei­fels­fra­gen zur bilanz­steu­er­li­chen Behand­lung gering­wer­ti­ger Wirt­schafts­gü­ter nach § 6 Abs. 2 EStG und zum Sam­mel­pos­ten nach § 6 Abs. 2a EStG erörtert das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um im Schrei­ben vom 30.09.2010, IV C 6 – S 2180/09/10001.

Für Arbeit­neh­mer und Ver­mie­ter (die­se erzie­len Überschusseinkünfte) gilt wei­ter­hin, dass Anschaf­fungs- und Her­stel­lungs­kos­ten für Wirt­schafts­gü­ter bis zu einem Wert von 410 Euro (ohne Umsatz­steu­er) sofort als Wer­bungs­kos­ten abge­setzt wer­den können.

Rechtslage zum GWG bis 31.12.2009

Selbstständige und Gewer­be­trei­ben­de bzw. Unter­neh­men müs­sen Wirt­schafts­gü­ter, deren Anschaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten maxi­mal 150 Euro (net­to) betra­gen, sofort abschrei­ben. Damit sinkt für die­sen Per­so­nen­kreis die Gren­ze für sofort absetz­ba­re gering­wer­ti­ge Wirt­schafts­gü­ter von 410 Euro auf 150 Euro.

Im Gegen­zug können Selbstständige und Gewer­be­trei­ben­de für abnutz­ba­re beweg­li­che Wirt­schafts­gü­ter des Anlagevermögens im Wirt­schafts­jahr der Anschaf­fung, Her­stel­lung oder Ein­la­ge des Wirt­schafts­guts oder der Eröffnung des Betriebs einen Sam­mel­pos­ten bil­den, wenn die Anschaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten für das ein­zel­ne Wirt­schafts­gut 150,– € (net­to), aber nicht 1.000,– € (net­to) über­stei­gen. Der Sam­mel­pos­ten ist im Wirt­schafts­jahr der Bil­dung und den fol­gen­den vier Wirt­schafts­jah­ren mit jeweils einem Fünf­tel Gewinn min­dernd aufzulösen. Schei­det ein Wirt­schafts­gut aus dem Betriebsvermögen aus, wird der Sam­mel­pos­ten nicht vermindert.

Für Arbeit­neh­mer, Spa­rer und Ver­mie­ter gilt wei­ter­hin die alte Rechtslage.

Rechtslage bis 31.12.2007 zu geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG)

Lie­gen die Anschaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten eines Wirt­schafts­gu­tes nicht über 410 Euro (net­to), dann kann das Wirt­schafts­gut im Jahr sei­ner Her­stel­lung oder Anschaf­fung vollständig abge­schrie­ben wer­den. Sofort abschreibungsfähig sind jedoch nur abnutz­ba­re beweg­li­che Wirt­schafts­gü­ter. Damit schei­det eine sofor­ti­ge Abschrei­bung von Rech­ten, Lizen­zen und Paten­ten aus.

Zudem müs­sen die Wirt­schafts­gü­ter zum Anlagevermögen gehören. Umlaufvermögen wie Waren, Erzeug­nis­se, Roh- Hilfs- und Betriebs­stof­fe sind nicht begünstigt.

Des Wei­te­ren wird gefor­dert, dass das Wirt­schafts­gut selbständig nutz­bar ist. Somit kann bei Anschaf­fung eines Per­so­nal­com­pu­ters, eines Modems und eines Dru­ckers kei­ne Tren­nung zwi­schen den ein­zel­nen Wirt­schafts­gü­tern vor­ge­nom­men wer­den, viel­mehr sind sie nur in ihrer Gesamt­heit zu beurteilen.

Gering­wer­ti­ge Wirt­schafts­gü­ter müs­sen in ein lau­fend geführ­tes Ver­zeich­nis auf­ge­nom­men wer­den. Im Ver­zeich­nis muss der Tag der Anschaf­fung bzw. Her­stel­lung, die Kos­ten der Anschaf­fung bzw. Her­stel­lung und die genaue Bezeich­nung des Wirt­schafts­gu­tes ver­merkt wer­den. Betra­gen die Anschaf­fungs­kos­ten bzw. Her­stel­lungs­kos­ten (ohne Vor­steu­er) des Wirt­schafts­guts nicht mehr als 60 Euro, so muss kei­ne Auf­nah­me in das Ver­zeich­nis erfolgen.

Gesetze und Urteile (Quellen)

BMF 30.09.2010, IV C 6 – S 2180/09/10001

§ 6 Abs. 2 EStG

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