Steuerlexikon2017-12-21T10:19:46+00:00

Steuerlexikon

zurück

Fortbildungskosten

Eine Fort­bil­dung liegt vor, wenn eine Wei­ter­bil­dung in einem bereits aus­geüb­ten Beruf erfolgt. Kos­ten, die zum Bei­spiel einem lei­ten­den Ange­stell­ten für den Besuch eines Manage­ment­se­mi­nars ent­ste­hen, sind Fort­bil­dungs­kos­ten. Von die­sen Kos­ten sind die Aus­bil­dungs­kos­ten abzugrenzen.

Fort­bil­dungs­kos­ten können bei den Ein­nah­men aus nicht selbstständiger ¤tigkeit als Wer­bungs­kos­ten abge­setzt wer­den. Erstat­tet der Arbeit­ge­ber ent­stan­de­ne Fort­bil­dungs­kos­ten, so können die­se steu­er­frei ver­ein­nahmt wer­den. Der Wer­bungs­kos­ten­ab­zug entfällt jedoch in die­sem Fall.

Für die steu­er­li­che Aner­ken­nung der Fort­bil­dungs­kos­ten ist eine Dar­le­gung des beruf­li­chen Zusam­men­hangs, eine Zustim­mungs­be­schei­ni­gung vom Arbeit­ge­ber oder eine Frei­stel­lung von der beruf­li­chen ¤tigkeit durch den Arbeit­ge­ber von Vor­teil. Zudem soll­te ein­deu­tig dar­ge­legt wer­den, dass die Fort­bil­dung ganz über­wie­gend im betrieb­li­chen Inter­es­se des Arbeit­ge­bers erfolgt. Ansons­ten droht die Qua­li­fi­zie­rung der erstat­te­ten Fort­bil­dungs­kos­ten in Arbeitslohn.

Typi­sche Fort­bil­dungs­kos­ten sind zum Bei­spiel: Kurs­ge­büh­ren, Fahrt­kos­ten, Kopier­kos­ten, Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wand (bei einer Abwe­sen­heit von über acht Stun­den) und Übernachtungskosten. Rei­se­kos­ten (Fahrt­kos­ten, Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wand, Übernachtungskosten) wer­den jedoch nur aner­kannt, wenn die Fort­bil­dung nicht in der Arbeitsstätte des Steu­er­pflich­ti­gen erfolgt.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 9 EStG

 19.7 LStR

UST-ID hier prüfen Kontakt