Steuerlexikon2017-12-21T10:19:46+00:00

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Firmenwagen

Wird das Fir­men­fahr­zeug auch für pri­va­te Zwe­cke genutzt, ist der geld­wer­te Vor­teil aus der Nut­zungs­Ã¼­ber­las­sung der Lohn­steu­er zu unter­wer­fen. Der geld­wer­te Vor­teil kann nach der Lis­ten­preis­me­tho­de oder nach der Fahr­ten­buch­me­tho­de ermit­telt wer­den (§ 8 EStG;  8.1 LStR; § 15 UStG; Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um, Schrei­ben vom 18.11.2009, IV C 6 – S 2177/07/10004).

Lis­ten­preis­me­tho­de/Ein-Pro­zent-Rege­lung

Bei Ein­satz der Lis­ten­preis­me­tho­de für die Ermitt­lung des geld­wer­ten Vor­teils bestimmt sich die ¶he des geld­wer­ten Vor­teils danach, für wel­che Fahr­ten das Fahr­zeug über­las­sen wird.

  • Für Pri­vat­fahr­ten: Der geld­wer­te Vor­teil ist mit  % des inländischen Lis­ten­prei­ses des Fahr­zeu­ges anzusetzen.

  • Für Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und Arbeitsstätte: Für jeden Ent­fer­nungs­ki­lo­me­ter (nur eine Stre­cke, Hin­weg- oder Rück­weg) sind 0,03 % des inländischen Lis­ten­prei­ses des Fahr­zeu­ges anzusetzen.

    Hin­weis: Kommt nur zur Anwen­dung, wenn Arbeit­neh­mer den Dienst­wa­gen tatsächlich für Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und regelmäßiger Arbeitsstätte benutzt haben (Bun­des­fi­nanz­hof, Urtei­le vom 22.9.2010, VI  54/09 und VI  55/09).

  • Für Fahr­ten im Rah­men der dop­pel­ten Haus­haltfüh­rung: Für jeden Ent­fer­nungs­ki­lo­me­ter zwi­schen Beschäftigungsort und Wohn­ort (Ort, an dem sich der eige­ne Haus­stand befin­det) sind 0,02 % des inländischen Lis­ten­prei­ses anzusetzen.

Fahr­ten­buch­me­tho­de

Anhand eines Fahr­ten­buchs wird der geld­wer­te Vor­teil aus der Nut­zungs­Ã¼­ber­las­sung für pri­va­te Zwe­cke mit den tatsächlichen Auf­wen­dun­gen, die für das Dienst­fahr­zeug ent­stan­den sind, angesetzt.

Zu den tatsächlichen Auf­wen­dun­gen zählen: Abschrei­bung, Repa­ra­tur­kos­ten, Kfz-Steu­er, Dar­le­hens­zin­sen, Ben­zin­kos­ten, Ver­si­che­rung und Kos­ten für die even­tu­el­le Unter­stel­lung (Gara­ge) des Fahr­zeu­ges (Berech­nungs­bei­spiel: sie­he Lexi­kon­ein­trag »Kilometersatz«).

Nut­zen Gewer­be­trei­ben­de, Frei­be­ruf­ler, Per­so­nen­ge­sell­schaf­ter oder Land­wir­te ein Dienst­fahr­zeug, besteht ein Wahl­recht zwi­schen Lis­ten­preis­me­tho­de und Fahr­ten­buch­me­tho­de nur, wenn das Dienst­fahr­zeug zu mehr als 50 % betrieb­lich genutzt wird und es sich somit bei dem Fahr­zeug um not­wen­di­ges Betriebsvermögen han­delt. Liegt der dienst­li­che Nut­zungs­an­teil dar­un­ter, muss der geld­wer­te Vor­teil mit der Fahr­ten­buch­me­tho­de ermit­telt werden.

Nach­weis der betrieb­li­chen Nutzung

Gewer­be­trei­ben­de, Frei­be­ruf­ler, Per­so­nen­ge­sell­schaf­ter oder Land­wir­te müs­sen eine betrieb­li­che Nut­zung des Dienst­fahr­zeugs zu mehr als 50 % gegenü­ber dem Finanz­amt nach­wei­sen. Hier­für ist eine ein­ma­li­ge Auf­zeich­nun­gen über drei Mona­te notwendig.

Ein Fahr­ten­buch ver­langt der Fis­kus aus­drück­lich nicht. Als Nach­weis rei­chen bei­spiels­wei­se form­lo­se Ein­tra­gun­gen in Ter­min­ka­len­dern, Rei­se­kos­ten­auf­stel­lun­gen sowie ande­re Abrech­nungs­un­ter­la­gen. Selbst eine Auf­lis­tung der pri­va­ten und beruf­lich ver­an­lass­ten Fahr­ten mit­tels Excel genügt völlig, während dies beim Fahr­ten­buch nicht akzep­tiert wird. Anzu­ge­ben sind der Anlass der betrieb­li­chen Fahrt, die zurück­ge­leg­te Stre­cke und der Kilo­me­ter­stand zu Beginn und Ende des Aufzeichnungszeitraums.

Ist der betrieb­li­che Nut­zungs­um­fang ein­mal dar­ge­legt, geht das Finanz­amt auch für die Zukunft von die­sen Prozentsätzen aus, sofern sich kei­ne wesent­li­chen Veränderungen in Art oder Umfang der ¤tigkeit oder bei den Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und Betrieb erge­ben. Selbst bei einem Wech­sel des Fahr­zeugs kann die Auf­tei­lung des Vor­wa­gens in der Regel bei­be­hal­ten wer­den. Als Maßstab auf Dau­er zählt auch eine Eini­gung im Rah­men der Betriebsprüfung.

Für Gewer­be­trei­ben­de, Frei­be­ruf­ler, Per­so­nen­ge­sell­schaf­ter oder Land­wir­te ist ihr zu mehr als 50 % dienst­lich genutz­ter Dienst­wa­gen not­wen­di­ges Betriebsvermögen. Liegt die dienst­li­che Nut­zung zwi­schen 10 und 50 %, gehört das Fahr­zeug zum gewill­kür­ten Betriebsvermögen. Bei einer dienst­li­chen Nut­zung unter 10 % gehört es zum Privatvermögen.

Steu­er­li­che Son­der­vor­schrif­ten für Elek­tro- und Hybridelektrofahrzeuge

Im Zeit­raum 2013 bis 2022 gel­ten zur steu­er­li­chen ¶rderung der Elektromobilität sowohl bei der Überlassung eines Dienst­fahr­zeu­ges an Arbeit­neh­mer als auch bei der unter­neh­me­ri­schen Pri­vat­nut­zung von Fir­men­fahr­zeu­gen zahl­rei­che Son­der­vor­schrif­ten. Die sind im Einzelnen:

  • Lis­ten­preis­me­tho­de

  • Min­de­rung des Brut­to­lis­ten­prei­ses um 500,– € pro kWh Speicherkapazität der Bat­te­rie, maxi­ma­le ¶rderung 10.000,– € (= 20 kWh).

  • ¤hrliches Abschmel­zen die­ser Min­de­rung um 50,– € pro kWh für in den Fol­ge­jah­ren ange­schaff­te Fahrzeuge.

  • ¤hrliche Ver­min­de­rung des ¶chstbetrages von 10.000,– € um 500,– €, wobei die Ausgangsgröße von 20 kWh zukünf­tig wegen Inno­va­tio­nen auf dem Gebiet der Batteriekapazitäten nicht fort­ge­führt wird.

  • Fahr­ten­buch­me­tho­de

  • Kei­ne Berück­sich­ti­gung der Anschaf­fungs­kos­ten des Akku­mu­la­tors und den dar­aus resul­tie­ren­den Abschrei­bun­gen bei der Gesamtkostenermittlung.

Der Steu­er­pflich­ti­ge hat die ¶glichkeit, für die Ermitt­lung der antei­li­gen Pri­vat­nut­zung des Fir­men­fahr­zeugs zwi­schen Fahr­ten­buch­me­tho­de und Ein-Pro­zent-Regel zu wählen. Eine ein­mal aus­geüb­te Wahl kann er noch bis zur Bestands­kraft des Steu­er­be­scheids ändern (Finanz­ge­richt Rhein­land-Pfalz, Urteil vom 30.5.2008, 5 K 2268/06).

Wird der tägliche Weg zur Arbeit nicht mit dem Dienst­wa­gen gefah­ren, ist dies zu bewei­sen. Die Vor­la­ge einer Jah­res-Bahn­kar­te für die Weg­stre­cke zwi­schen Woh­nung und Arbeitsstätte gilt als Beweis­mit­tel (Bun­des­fi­nanz­hof, Urteil vom 4.4.2008, VI  68/05).

Eine ausschließlich dienst­li­che Nut­zung des Fir­men­fahr­zeu­ges muss nach­ge­wie­sen wer­den. Fehlt es an Bewei­sen für die nur dienst­li­che Nut­zung des Fir­men­fahr­zeu­ges, unter­stellt der Fis­kus eine pri­va­te Pkw-Nut­zung und unter­wirft den Vor­teil der Lohn­steu­er (Bun­des­fi­nanz­hof, Urteil vom 7.11.2006, VI  19/05).

Zuzah­lun­gen eines Arbeit­neh­mers für die Anschaf­fung eines hoch­wer­ti­gen Dienst­fahr­zeu­ges, sind kei­ne Wer­bungs­kos­ten. Denn das Finanz­amt beur­teilt die Anschaf­fung des hoch­wer­ti­gen Dienst­fahr­zeu­ges als im Wesent­li­chen pri­vat ver­an­lasst (Finanz­ge­richt ¶ln, Urteil vom 26.10.2005, 10 K 8005/00).

Wenn der Arbeit­ge­ber einen Dienst­wa­gen unter dem ¤ndlereinkaufspreis abgibt, ent­steht für den Arbeit­neh­mer ein steu­er­pflich­ti­ger geld­wer­ter Vor­teil. Der ¤ndlereinkaufspreis soll­te mit­tels »Schwacke-Liste« oder Sachverständigengutachten ermit­telt wer­den (Bun­des­fi­nanz­hof, Urteil vom 17.6.2005, VI  84/04).

Die Finanz­ver­wal­tung darf ent­ge­gen der bis­he­ri­gen Recht­spre­chung zur Wider­le­gung des Anscheins­be­wei­ses für die Pri­vat­nut­zung eines betrieb­li­chen Pkw bei einem Unter­neh­mer oder Selbständigen die Ein-Pro­zent-Regel anwen­den. Dass ein Fir­men­fahr­zeug für pri­va­te Zwe­cke unent­gelt­lich oder ver­bil­ligt zur Ver­fü­gung steht, stellt einen steu­er­pflich­ti­gen Vor­teil beim Arbeit­neh­mer dar. Auf die tatsächliche Pri­vat­nut­zung kommt es nicht an (Bun­des­fi­nanz­hof, Urteil vom 21.3.2013, VI  31/10, VI  46/11, VI  42/12 und VI  49/11).

Umfasst das Betriebsvermögen meh­re­re Fahr­zeu­ge, die vom Unter­neh­mer auch pri­vat genutzt wer­den, oder wer­den einem Arbeit­neh­mer meh­re­re Fahr­zeu­ge zur pri­va­ten Nut­zung über­las­sen, dann greift ein Metho­den­wahl­recht. Der pri­va­te Nut­zungs­vor­teil für jedes ein­zel­ne Fahr­zeug ist ent­we­der nach der Ein-Pro­zent-Rege­lung oder bei Vor­la­ge eines ordnungsgemäßen Fahr­ten­bu­ches nach der Fahr­ten­buch­me­tho­de zu ermit­teln und beim Steu­er­pflich­ti­gen der Besteue­rung zu unter­wer­fen. Dies führt zu einer mehr­fa­chen Steu­er­be­las­tung (BMF 15.11.2012, IV C 6 – S 2177/10/10002 und LfSt Bay­ern, Ver­fü­gung v. 22.1.2013, S 2177.1.1–3/6 St 32.).

Einen Lkw oder ein Fir­men­fahr­zeug, das so gut wie ausschließlich zur Beförderung von Gü­tern bestimmt ist, darf das Finanz­amt nicht der Ein-Pro­zent-Rege­lung unter­wer­fen. Eine even­tu­el­le Pri­vat­nut­zung eines sol­chen Fahr­zeu­ges muss das Finanz­amt bewei­sen (Bun­des­fi­nanz­hof, Urteil vom 18.12.2008, VI  34/07).

Ein für pri­va­te Fahr­ten gezahl­tes Nut­zungs­ent­gelt ersetzt nicht die Ein-Pro­zent-Rege­lung. Es soll­te daher für die Ermitt­lung der Pri­vat­fahr­ten ein Fahr­ten­buch geführt wer­den (Bun­des­fi­nanz­hof, Urteil vom 7.11.2006, VI  95/04).

Gesetze Und Urteile (Quellen)

§ 4 Abs. 5 EStG

§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG

§ 8 Abs. 2 EStG

 8.1 LStR

BMF 15.11.2012, IV C 6 – S 2177/10/10002

LfSt Bay­ern, Ver­fü­gung 22.1.2013, S 2177.1.1–3/6 St 32.

BFH 21.3.2013, VI  31/10, VI  46/11, VI  42/12 und VI  49/11

BFH 18.4.2013, VI  23/12

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