Steuerlexikon2017-12-21T10:19:46+00:00

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Fachliteratur

Auf­wen­dun­gen für die Anschaf­fung von Fach­li­te­ra­tur gehören zu den Wer­bungs­kos­ten bei den Ein­künf­ten aus nichtselbstständiger Arbeit, aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung oder vor der Ein­füh­rung der Abgel­tungs­teu­er 2009 bei der Erzie­lung von Ein­künf­ten aus Kapitalvermögen. Des Wei­te­ren können Anschaf­fungs­kos­ten für Fach­li­te­ra­tur Betriebs­aus­ga­ben sein.

Vor­aus­set­zung für die Abzugsfähigkeit ist, dass die Fach­li­te­ra­tur ein­deu­tig berufs­be­zo­gen ist oder mit der Erzie­lung von Ein­nah­men im Zusam­men­hang steht. Dies ist zum Bei­spiel beim Bezug von Fach­zeit­schrif­ten (z.B. Betriebs­be­ra­ter) oder Fach­büchern der Fall, die mit der fach­li­chen ¤tigkeit im Zusam­men­hang ste­hen. Nicht als Fach­li­te­ra­tur wer­den regelmäßig Zeit­schrif­ten wie zum Bei­spiel der Spie­gel oder der Stern sowie Capi­tal aner­kannt, da hier ein pri­va­tes Inter­es­se an der Anschaf­fung die­ser Zeit­schrif­ten nicht aus­ge­schlos­sen wer­den kann. Jedoch ver­wies der Bun­des­fi­nanz­hof in sei­nem Urteil vom 02.02.1990/VI  112/87 dar­auf, dass eine theo­re­tisch mögliche Pri­vat­nut­zung nicht zur Ver­sa­gung der Abzugsfähigkeit füh­ren darf.

Bei Tages­zei­tun­gen wer­den die Kos­ten nur im Aus­nah­me­fall aner­kannt. Es muss klar sein, dass ausschließlich beruf­li­che Infor­ma­tio­nen ent­nom­men wer­den. Das ist nur in sel­te­nen ¤llen nach­weis­bar. So kann ein ange­stell­ter Steu­er­be­ra­ter noch nicht ein­mal die Auf­wen­dun­gen für den Bezug der Frank­fur­ter All­ge­mei­nen Zei­tung (FAZ) als Wer­bungs­kos­ten abset­zen. Denn sol­che Wirt­schafts­zei­tun­gen decken in erheb­li­chem Umfang auch pri­va­te Inter­es­sen ab.

Auf dem Beleg soll­ten in jedem Fall Titel, Autor und Erwer­ber ste­hen (BFH vom 04.12.2003, VI B 155/00). Der all­ge­mein ver­wen­de­te Begriff »Fachliteratur« reicht in kei­nem Fall, die­se Kos­ten leh­nen Finanz­be­am­te stets ab. Begrün­dung: Es kann sich theo­re­tisch auch um ein Koch­buch han­deln. Ach­ten Sie daher bereits beim Kauf auf den kor­rek­ten Ein­trag. Soll­te nämlich das Finanz­amt den feh­ler­haf­ten Ein­trag bean­stan­den, ist eine nachträgliche Kor­rek­tur über die Buch­hand­lung wohl kaum noch möglich. Sofern Sie häufig Fach­li­te­ra­tur erwer­ben, soll­ten Sie über eine sepa­ra­te Auf­lis­tung die beruf­li­che Not­wen­dig­keit jedes ein­zel­nen Titels erläutern. Das führt meist dazu, dass Finanz­be­am­te auch Bücher, die sonst kri­tisch unter­sucht wer­den, mit durchwinken.

Gesetze und Urteile (Quellen)

BFH 22.06.2006, VI  65/02

BFH 07.04.2005, VI B 168/04

BFH 04.12.2003, VI B 155/00

BFH 22.12.2000, IV B 4/00

FG Hes­sen 08.05.2008, 13 K 3379/07

FG Nie­der­sach­sen 09.12.1998, IX 606/97

FG Bran­den­burg 04.04.2002, 3 K 2613/01

FG Düs­sel­dorf 17.01.2001, 9 K 5608/00 F

FG Hessn 06.06.2002, 3 K 2440/98

§ 9 EStG

 9.12 LStR

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