Steuerlexikon2017-12-21T10:19:46+00:00

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Erbschaftsteuer

Der Erwerb von Todes wegen unter­liegt der Erb­schaft­steu­er, wenn die zum Ansatz kom­men­den Freibeträge über­schrit­ten wer­den. Freibeträge wer­den in Abhängigkeit vom Verwandtschaftsverhältnis zwi­schen Erb­las­ser und Erbe gewährt. Bei nahen Verwandtschaftsverhältnissen (Eltern – Kin­der; zwi­schen Ehe­part­nern) kom­men grundsätzlich die höchsten Freibeträge zur Anwen­dung. Des Wei­te­ren unter­lie­gen die Nachlässe einem gerin­ge­ren Erbschaftssteuersatz.

Der Erb­schaft­steu­er unter­lie­gen Erwer­be, die auf­grund von

  • Gesetz,

  • Tes­ta­ment oder Erbvertrag,

  • Vermächtnis,

  • Schen­kung auf den Todesfall,

  • Pflicht­teil­an­spruch,

  • Erber­satz­an­s­prüchen nicht­ehe­li­cher Kinder,

  • Abfin­dun­gen für den Ver­zicht auf Pflicht­teils- oder Erber­satz­an­s­prüchen oder Vermächtnis

zur Aus­zah­lung kommen.

Fer­ner unter­lie­gen der Erbschaftsteuer

  • Vermögensvorteile auf Grund vom Erb­las­ser abge­schlos­se­ner Verträge,

  • Übergang eines Gesell­schafts­an­teils bei Aus­schei­den eines Gesell­schaf­ters gegen eine Abfin­dung, die unter dem Wert des Gesell­schafts­an­teils liegt und

  • Übergänge von Vermögen auf eine Stif­tung oder einen Trust.

Für die Erb­schaft­steu­er sind in den meis­ten ¤llen die Vermögensverhältnisse zum Zeit­punkt des Todes des Erb­las­sers aus­schlag­ge­bend. Dies kann dazu füh­ren, dass Vermögensgegenstände, die einer star­ken Wert­schwan­kung unter­lie­gen (z.B. Akti­en) mit einem Wert zum Ansatz kom­men, der bei Überführung des Vermögens in den Besitz des Erben nicht mehr vor­han­den ist.

Übernimmt der Erb­las­ser oder der Schen­ken­de die Zah­lung der Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer, so gilt die über­nom­me­ne Steu­er als steu­er­pflich­ti­ger Erwerb.

Ausländisches Geldvermögen kann in Deutsch­land, aber auch im Aus­land der Erb­schaft­steu­er unter­lie­gen. Eine Anrech­nung der ausländischen Erb­schaft­steu­er auf die deut­sche Erb­schaft­steu­er ist nicht immer möglich. Es soll­te daher schon zu Leb­zei­ten eine even­tu­el­le Dop­pel­be­las­tung mit Erb­schaft­steu­er über­prüft wer­den (Finanz­ge­richt Mün­chen, Urteil vom 06.07.2005, 4 K 3290/03).

Wird ein auf einem Kon­to in Spa­ni­en lie­gen­der Kapi­tal­be­trag mit spa­ni­scher und deut­scher Erb­schaft­steu­er belas­tet, müs­sen Erben dies hin­neh­men. Der Europäische Gerichts­hof sieht in der Dop­pel­be­steue­rung kei­nen Ver­stoß gegen die Kapi­tal­ver­kehrs­frei­heit (Europäischer Gerichts­hof, Urteil vom 12.02.2009, C‑67/08).

Bei einem Erb­fall kann es zu einer Mehr­fach­be­steue­rung von Zin­sen aus Wert­pa­pie­ren mit Erb­schaft­steu­er und mit Ein­kom­men­steu­er kom­men. Dies ist hin­zu­neh­men, denn einen ver­fas­sungs­recht­li­chen Schutz hier­vor gibt es nicht. Im Streit­fall kam es zu einer Gesamt­steu­er­be­las­tung von Zin­sen mit Erb­schaft­steu­er und Ein­kom­men­steu­er in der ¶he von 83,17 % (Bun­des­fi­nanz­hof, Urteil vom 17.02.2010, II  23/09).

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 1 ErbStG

§ 3 ErbStG

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