Steuerlexikon2017-12-21T10:19:46+00:00

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Damnum

Das Dam­num ist der Ober­be­griff für das Dar­le­hens­auf­geld (Agio)/Darlehensabgeld (Dis­agio) und ergibt sich aus der Dif­fe­renz zwi­schen Rück­zah­lungs­be­trag und Aus­zah­lungs­be­trag eines Kre­di­tes. Wird somit ein Dam­num als Dar­le­hens­auf­geld ver­ein­bart, erhöht sich der Rück­zah­lungs­be­trag um das Auf­geld. Als Dar­le­hens­ab­geld ver­ein­bart, ver­rin­gert sich der Aus­zah­lungs­be­trag um das Abgeld. Das Dam­num ist wie eine Zins­zah­lung zu behan­deln. Unter­schied­li­che steu­er­li­che Kon­se­quen­zen erge­ben sich für den Dar­le­hens­ge­ber und für den Dar­le­hens­neh­mer. Zudem ist bei der steu­er­recht­li­chen Beur­tei­lung des Dam­nums zu unter­schei­den, ob es sich um einen pri­va­ten oder um einen betrieb­li­chen Kre­dit handelt.

Dam­num (betrieb­lich):

  • Gewinn­ermitt­lung durch Betriebsvermögensvergleich:

    Für das Dam­num, das bei Aus­zah­lung des Kre­di­tes ein­be­hal­ten wur­de, ist ein Rech­nungs­ab­gren­zungs­pos­ten zu bil­den. Die­ser muss ent­spre­chend der Dar­le­hens­lauf­zeit aufgelöst wer­den. Beim Dar­le­hens­ge­ber ergibt sich ein Ertrag (Betriebs­ein­nah­me) und beim Dar­le­hens­neh­mer dem ent­spre­chend ein Auf­wand (Betriebs­aus­ga­be).

  • Gewinn­ermitt­lung durch Einnahmen‑Überschuss-Rechnung:

    Beim Dar­le­hens­ge­ber ist das Dam­num als Zins­ein­nah­me den Betriebs­ein­nah­men zuzu­rech­nen. Die Ein­nah­me ist bei Zufluss des Gel­des zu erfas­sen. Beim Dar­le­hens­neh­mer liegt eine sofort abzugsfähige Betriebs­aus­ga­be vor, die ent­spre­chend dem Abfluss­prin­zip bei Ver­aus­ga­bung des Gel­des zu erfas­sen ist.

Wird mit dem Kre­dit ein Wirt­schafts­gut erwor­ben, gehört das Dam­num nicht zu den Anschaf­fungs-/Her­stel­lungs­kos­ten, son­dern zu den Finanzierungskosten.

Dam­num (pri­vat):

Der pri­va­te Dar­le­hens­ge­ber hat das Dam­num im Jahr des Zuflus­ses als Ein­künf­te aus Kapitalvermögen zu erfas­sen. Der pri­va­te Dar­le­hens­neh­mer kann das Dam­num (Kre­dit­zins) nur steu­er­lich abset­zen, wenn es mit der Erzie­lung von Ein­künf­ten im Zusam­men­hang steht. Dies ist zum Bei­spiel gege­ben, wenn mit die­sem Kre­dit ein Haus zum Zweck der Ver­mie­tung erwor­ben wird.

Gesetze und Urteile (Quellen)

 6.10 EStH

 11 EStH

 21.2 EStH

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