Steuerlexikon2017-12-21T10:19:46+00:00

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Computer

Nutzt ein Arbeit­neh­mer sei­nen Per­so­nal-Com­pu­ter (PC) für betrieb­li­che Zwe­cke, so kann er ent­stan­de­ne Auf­wen­dun­gen als Wer­bungs­kos­ten bei den Ein­künf­ten aus unselbständiger ¤tigkeit abset­zen. Eine beruf­li­che Nut­zung wird im All­ge­mei­nen aner­kannt, wenn eini­ge der nach­fol­gen­den Sach­ver­hal­te gege­ben sind:

  • der pri­va­te PC zum PC am Arbeits­platz kom­pa­ti­bel ist,

  • der Arbeit­neh­mer pri­vat einen Lap­top einsetzt,

  • die Arbeits­er­geb­nis­se im Betrieb genutzt oder wei­ter­ver­ar­bei­tet werden,

  • berufs­spe­zi­fi­sche Pro­gram­me ein­ge­setzt wer­den oder

  • der Arbeit­neh­mer auch am Arbeits­platz mit einem PC arbeitet.

Bis 2020 galt: Anschaf­fungs­kos­ten für Hard­ware (PC, Dru­cker, Moni­tor), die unter 800,– € (ohne Mehr­wert­steu­er; mit Mehr­wert­steu­er: 952,– €) lie­gen, gel­ten als gering­wer­ti­ge Wirt­schafts­gü­ter und können im Jahr ihrer Anschaf­fung vom Arbeit­neh­mer als Wer­bungs­kos­ten gel­tend gemacht wer­den. Lie­gen die Anschaf­fungs­kos­ten über die­sem Betrag, gilt eine dreijährige Nut­zungs­dau­er. Der neu ange­schaff­te PC kann dann jährlich mit 33, % abge­schrie­ben wer­den. Aus­ga­ben für die Soft­ware sind unabhängig vom Preis sofort abzugsfähig. Die Kos­ten für die Hard- und Soft­ware müs­sen ent­spre­chend dem beruf­li­chen Nut­zungs­an­teil auf­ge­teilt werden.

Erwirbt ein Betrieb einen PC und Peripheriegeräte, so gehört die Hard­ware zum Anlagevermögen. Sie ist zu bilan­zie­ren und jährlich abzu­schrei­ben. Kos­ten für Soft­ware, Schu­lung und War­tung sind hin­ge­gen sofort abzugsfähige Betriebsausgaben.

2021 wur­de die Nut­zungs­dau­er von Com­pu­ter­hard­ware und Soft­ware zur Daten­ein­ga­be und ‑ver­ar­bei­tung von drei Jah­ren auf ein Jahr ver­rin­gert. Der Begriff »Computerhardware« umfasst Com­pu­ter, Desk­top-Com­pu­ter, Note­book-Com­pu­ter, Desk­top-Thin-Cli­ents, Work­sta­tions, Docking­sta­ti­ons, exter­ne Spei­cher- und Datenverarbeitungsgeräte (Small-Sca­le-Ser­ver), exter­ne Netz­tei­le sowie Peripheriegeräte.

Für Unter­neh­mer gilt: Die Änderung fin­det erst­mals Anwen­dung in Gewinn­ermitt­lun­gen für Wirt­schafts­jah­re, die nach dem 31. Dezem­ber 2020 enden. In Gewinn­ermitt­lun­gen nach dem 31. Dezem­ber 2020 können die Grundsätze die­ses Schrei­bens auch auf ent­spre­chen­de Wirt­schafts­gü­ter ange­wandt wer­den, die in frühe­ren Wirt­schafts­jah­ren ange­schafft oder her­ge­stellt wur­den und bei denen eine ande­re als die einjährige Nut­zungs­dau­er zugrun­de gelegt wurde. 

Für Arbeit­neh­mer und Ver­mie­ter gilt: Für den pri­va­ten Com­pu­ter, pri­va­te Soft­ware usw., die zur Ein­künf­te­er­zie­lung ver­wen­det wer­den, gilt die Änderung ab dem Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2021.

Kos­ten für einen pri­vat ange­schaff­ten häuslichen PC sind im vol­len Umfang Wer­bungs­kos­ten, wenn der PC nur zu max. 10 % pri­vat genutzt wird. Der pri­va­te Nut­zungs­an­teil muss nicht her­aus­ge­rech­net wer­den (BFH-Urteil vom 19.02.2004, Akten­zei­chen: VI  135/01). Güns­tig ist, für den Nach­weis der beruf­li­chen Nut­zung der eige­nen PC-Anla­ge ein »Fahrtenbuch« zu füh­ren. Dar­in soll­te Zeit und Umfang der beruf­li­chen Nut­zung sowie die kon­kre­te ¤tigkeit notiert wer­den. So kann dem Finanz­amt nach­ge­wie­sen wer­den, wann, wofür und in wel­chem Umfang der eige­ne PC für betrieb­li­che Zwe­cke genutzt wurde.

Gesetze und Urteile (Quellen)

BFH 09.02.2004, VI  135/01

 9.12 LStR

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